Nebenkosten · BetrKV §2 Nr. 14
Hauswart und Hausmeister
Hauswartkosten sind nur insoweit umlagefähig, wie der Hauswart laufende Betriebskostenarbeiten erledigt. Verwaltung, Reparatur und Instandhaltung müssen herausgerechnet werden.
Kurzantwort
Schnelle Einordnung
Ja, soweit der Hauswart laufende Betriebskostenarbeiten erledigt. Verwaltung, Reparaturen und Instandhaltung müssen herausgerechnet werden.
Ja, in der Regel
- Laufende Betreuung gemeinschaftlicher Flächen sowie Lohn- und Sozialkosten für umlagefähige Tätigkeiten.
Kommt darauf an
- Gemischte Hauswarttätigkeit, wenn nicht umlagefähige Verwaltungs-, Reparatur- und Instandhaltungsanteile realistisch herausgerechnet sind.
Nein
- Verwaltung, Wohnungsabnahmen, Mieterkorrespondenz, Reparatur, Instandhaltung und Schönheitsreparaturen.
Abgrenzung
Was gehört dazu, was nicht?
Prüfe immer die konkrete Leistung. Der Rechnungsname allein reicht nicht.
- Dazu
- Kontrolle, Ordnung und laufende Betreuung gemeinschaftlicher Flächen.
- Dazu
- Kleinere laufende Pflege-, Reinigungs- oder Winterdienstaufgaben.
- Dazu
- Lohn- und Sozialkosten, soweit sie umlagefähige Tätigkeiten betreffen.
- Nicht dazu
- Reparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung.
- Nicht dazu
- Verwaltung, Wohnungsabnahmen oder Mieterkorrespondenz.
- Nicht dazu
- Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten.
Praxis
Entscheidend bei Hauswart
Diese Punkte entscheiden oft darüber, ob die Position nachvollziehbar und richtig zugeordnet ist.
- Tätigkeit statt Berufsbezeichnung prüfen
- Entscheidend ist nicht, ob jemand Hausmeister heißt, sondern welche Arbeiten tatsächlich abgerechnet werden.
- Gemischte Arbeit aufteilen
- Verwaltung, Reparatur und Instandhaltung müssen als Zeit- oder Kostenanteil herausgerechnet sein.
- Doppelte Leistung vermeiden
- Hauswartaufgaben dürfen nicht parallel noch einmal unter Reinigung, Gartenpflege oder Winterdienst erscheinen.
Rechnung lesen
Was auf der Rechnung stehen sollte
Damit eine Kostenposition später erklärt werden kann, braucht es mehr als einen Gesamtbetrag.
- Leistungszeitraum und Objekt.
- Tätigkeitsnachweis, Stellenbeschreibung oder Leistungsbericht.
- Lohn-, Sozial- oder Dienstleistungsanteile.
- Bei Mischaufgaben: nachvollziehbarer Abzug nicht umlagefähiger Zeit- oder Kostenanteile.
Rechnungen
Typische Bezeichnungen
Weiterlesen
Verwandte Tenata-Seiten
Rechtsprechung
Aktuelle Fälle
Belegeinsicht: temporäres Zurückbehaltungsrecht bis Belegeinsicht gewährt ist
Mieter können bei berechtigtem Belegeinsichtsverlangen die Nachzahlung vorübergehend zurückhalten.
Für Vermieter: Belegeinsicht sauber ermöglichen (Termin/Unterlagen). Das verhindert Verzögerungen und Streit.
Quellen
