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Rechtsprechung

Nebenkosten · BetrKV §2 Nr. 14

Hauswart und Hausmeister

Hauswartkosten sind nur insoweit umlagefähig, wie der Hauswart laufende Betriebskostenarbeiten erledigt. Verwaltung, Reparatur und Instandhaltung müssen herausgerechnet werden.

Kurzantwort

Schnelle Einordnung

Ja, soweit der Hauswart laufende Betriebskostenarbeiten erledigt. Verwaltung, Reparaturen und Instandhaltung müssen herausgerechnet werden.

Ja, in der Regel

  • Laufende Betreuung gemeinschaftlicher Flächen sowie Lohn- und Sozialkosten für umlagefähige Tätigkeiten.

Kommt darauf an

  • Gemischte Hauswarttätigkeit, wenn nicht umlagefähige Verwaltungs-, Reparatur- und Instandhaltungsanteile realistisch herausgerechnet sind.

Nein

  • Verwaltung, Wohnungsabnahmen, Mieterkorrespondenz, Reparatur, Instandhaltung und Schönheitsreparaturen.

Abgrenzung

Was gehört dazu, was nicht?

Prüfe immer die konkrete Leistung. Der Rechnungsname allein reicht nicht.

Dazu
Kontrolle, Ordnung und laufende Betreuung gemeinschaftlicher Flächen.
Dazu
Kleinere laufende Pflege-, Reinigungs- oder Winterdienstaufgaben.
Dazu
Lohn- und Sozialkosten, soweit sie umlagefähige Tätigkeiten betreffen.
Nicht dazu
Reparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung.
Nicht dazu
Verwaltung, Wohnungsabnahmen oder Mieterkorrespondenz.
Nicht dazu
Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten.

Praxis

Entscheidend bei Hauswart

Diese Punkte entscheiden oft darüber, ob die Position nachvollziehbar und richtig zugeordnet ist.

Tätigkeit statt Berufsbezeichnung prüfen
Entscheidend ist nicht, ob jemand Hausmeister heißt, sondern welche Arbeiten tatsächlich abgerechnet werden.
Gemischte Arbeit aufteilen
Verwaltung, Reparatur und Instandhaltung müssen als Zeit- oder Kostenanteil herausgerechnet sein.
Doppelte Leistung vermeiden
Hauswartaufgaben dürfen nicht parallel noch einmal unter Reinigung, Gartenpflege oder Winterdienst erscheinen.

Rechnung lesen

Was auf der Rechnung stehen sollte

Damit eine Kostenposition später erklärt werden kann, braucht es mehr als einen Gesamtbetrag.

  • Leistungszeitraum und Objekt.
  • Tätigkeitsnachweis, Stellenbeschreibung oder Leistungsbericht.
  • Lohn-, Sozial- oder Dienstleistungsanteile.
  • Bei Mischaufgaben: nachvollziehbarer Abzug nicht umlagefähiger Zeit- oder Kostenanteile.

Rechnungen

Typische Bezeichnungen

HausmeisterHauswartObjektbetreuungHausserviceFacility Service

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Quellen

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