UVI 2027: unterjährige Verbrauchsinformation für Vermieter
UVI steht für unterjährige Verbrauchsinformation. Gemeint sind laufende Informationen zu Heiz- und Warmwasserverbrauch, die Nutzer bei fernablesbarer Ausstattung regelmäßig erhalten müssen. Für Vermieter rückt das Thema 2027 stärker in den Alltag: Nicht fernablesbare Erfassungsgeräte müssen grundsätzlich bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder ersetzt sein. Danach sollte die monatliche Information zuverlässig laufen.
Kurz gesagt
- UVI ist Teil der HeizkostenV. Sie betrifft Heizung und Warmwasser, wenn fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden. (HeizkostenV § 6a)
- Der wichtige Stichtag ist der 31.12.2026. Nicht fernablesbare Geräte müssen grundsätzlich bis dahin nachgerüstet oder ausgetauscht werden. (HeizkostenV § 5)
- Ab 2027 betrifft die Pflicht viele Häuser im laufenden Betrieb. Sobald die fernablesbare Ausstattung da ist, müssen die Verbrauchsinformationen zuverlässig laufen.
- Fehler können Geld kosten. Werden Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitgeteilt, kann ein 3-%-Kürzungsrecht relevant werden. (HeizkostenV § 12)
Was muss in die monatliche UVI?
Nach § 6a HeizkostenV müssen Verbrauchsinformationen ab dem 01.01.2022 monatlich mitgeteilt werden, wenn fernablesbare Ausstattung installiert ist. Die Information muss mindestens den Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden enthalten, dazu Vergleiche mit dem Vormonat, mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres soweit diese Daten vorliegen, und mit einem normierten oder ermittelten Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie.
Monatsverbrauch
Ablesewerte oder Verbrauchsdaten für Heizung und Warmwasser, aufbereitet in Kilowattstunden.
Vergleich zum Vormonat
Einen stabilen Monatsverlauf je Nutzer, damit auffällige Sprünge erkennbar werden.
Vergleich zum Vorjahr
Vorjahreswerte für denselben Monat, soweit diese Daten bereits erhoben wurden.
Vergleichsnutzer
Eine Vergleichsgröße derselben Nutzerkategorie, meist aus Messdienst- oder Systemdaten.
Warum das Jahr 2027 wichtig ist
Der rechtliche Stichtag liegt Ende 2026: Nach § 5 HeizkostenV müssen nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung grundsätzlich bis zum 31.12.2026 die Anforderungen an Fernablesbarkeit und Interoperabilität erfüllen. Für Vermieter heißt das: 2026 ist das Jahr für Gerätebestand, Messdienstvertrag und Datenprozess. Ab 2027 sollte die laufende Monatsinformation nicht mehr improvisiert werden.
Einfach gemerkt
31.12.2026 ist der Stichtag für die Geräteumstellung. 2027 ist das erste Jahr, in dem der UVI-Prozess in vielen Objekten dauerhaft sitzen muss.
Das ist kein eigener Nebenkostenblock. Die UVI ist ein Informationsprozess rund um Heiz- und Warmwasserkosten. Sie ersetzt auch nicht die jährliche Nebenkostenabrechnung. Die Abrechnung bleibt nötig; die UVI läuft unterjährig daneben.
Vorbereitung für Vermieter
- Gerätebestand prüfen: Welche Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler sind fernablesbar?
- Messdienst klären: Wer erstellt die Monatsinformationen, in welchem Format und mit welchem Versandweg?
- Mieterkommunikation vorbereiten: Portal, E-Mail oder Brief sollten sauber dokumentiert sein.
- Adressdaten aktuell halten: Fehlerhafte E-Mail-Adressen oder fehlende Zugangsdaten machen die Pflicht praktisch angreifbar.
- Nachweise speichern: Monatsberichte, Versandprotokolle und Systemexporte gehören in die Objektakte.
Typische Fehler
- UVI erst mit der Jahresabrechnung erklären.
- Fernablesbare Geräte einbauen, aber keinen monatlichen Informationsprozess bestellen.
- Nur Verbrauchswerte schicken, aber Vergleichswerte vergessen.
- Vorjahreswerte nicht sauber übernehmen, obwohl sie vorhanden sind.
- Den Versand nicht dokumentieren.
Zusammenhang mit HeizkostenV und Abrechnung
Die HeizkostenV regelt sowohl Verbrauchserfassung als auch Verbrauchsinformationen. Für die Jahresabrechnung bleibt außerdem wichtig, dass Heiz- und Warmwasserkosten nach den passenden Schlüsseln verteilt werden. Wenn zusätzlich CO₂-Kosten anfallen, läuft daneben die CO₂-Kostenaufteilung.
Quellen
- HeizkostenV § 5: Fernablesbarkeit, Interoperabilität und Nachrüstfrist bis 31.12.2026.
- HeizkostenV § 6a: Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen.
- HeizkostenV § 12: Kürzungsrecht bei fehlender Fernablesbarkeit oder fehlenden Informationen.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Die Seite fasst die gesetzlichen Grundpflichten und typische Vorbereitungsschritte für private Vermieter zusammen.
