Nebenkosten · BetrKV §2 Nr. 9
Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
Reinigungskosten sind umlagefähig, wenn sie regelmäßig gemeinschaftliche Flächen betreffen. Ungezieferbekämpfung braucht besonders saubere Abgrenzung zu einmaligen Mängeln.
Kurzantwort
Schnelle Einordnung
Ja, für regelmäßige Reinigung gemeinsamer Flächen und laufende Schädlingsbekämpfung. Sonderreinigung nach Schäden oder Bauarbeiten zählt nicht automatisch.
Ja, in der Regel
- Regelmäßige Reinigung gemeinsamer Flächen und laufende Schädlingsbekämpfung mit Gebäudebezug.
Kommt darauf an
- Sonderreinigung oder Schädlingsbekämpfung, wenn Anlass, Wiederkehr und Objektbezug für eine laufende Position sprechen.
Nein
- Reinigung nach Bauarbeiten oder Schäden, einmalige zurechenbare Sonderreinigung und Mängelbeseitigung.
Abgrenzung
Was gehört dazu, was nicht?
Prüfe immer die konkrete Leistung. Der Rechnungsname allein reicht nicht.
- Dazu
- Treppenhausreinigung und Reinigung gemeinsamer Flächen.
- Dazu
- Regelmäßige Reinigung von Keller, Flur oder Gemeinschaftsräumen.
- Dazu
- Laufende Ungezieferprophylaxe oder Bekämpfung mit Gebäudebezug.
- Nicht dazu
- Reinigung nach Bauarbeiten oder Schadensfällen.
- Nicht dazu
- Einmalige Sonderreinigung wegen konkret zurechenbarem Fehlverhalten.
- Nicht dazu
- Mängelbeseitigung oder Instandsetzung.
Praxis
Entscheidend bei Gebäudereinigung
Diese Punkte entscheiden oft darüber, ob die Position nachvollziehbar und richtig zugeordnet ist.
- Gemeinschaftsfläche erkennen
- Umlagefähig sind Leistungen für gemeinsame Bereiche, nicht die Innenreinigung einzelner Wohnungen.
- Laufende Leistung vom Einzelfall trennen
- Bau-, Schadens- oder individuell verursachte Sonderreinigung ist keine gewöhnliche Betriebskostenposition.
- Schädlingsbekämpfung einordnen
- Anlass, Wiederkehr und Gebäudebezug sollten aus Auftrag und Rechnung hervorgehen.
Rechnung lesen
Was auf der Rechnung stehen sollte
Damit eine Kostenposition später erklärt werden kann, braucht es mehr als einen Gesamtbetrag.
- Leistungszeitraum und gereinigte Flächen.
- Leistungsbeschreibung, etwa Treppenhausreinigung oder Schädlingsbekämpfung.
- Gebäude oder Abrechnungseinheit.
- Bei Sonderleistung: Anlass und Abgrenzung zur Instandsetzung.
Rechnungen
Typische Bezeichnungen
Weiterlesen
Verwandte Tenata-Seiten
Rechtsprechung
Aktuelle Fälle
Belegeinsicht: temporäres Zurückbehaltungsrecht bis Belegeinsicht gewährt ist
Mieter können bei berechtigtem Belegeinsichtsverlangen die Nachzahlung vorübergehend zurückhalten.
Für Vermieter: Belegeinsicht sauber ermöglichen (Termin/Unterlagen). Das verhindert Verzögerungen und Streit.
Quellen
