Nebenkosten · BetrKV §2 Nr. 15
Gemeinschaftsantenne und Breitband
Antenne und Breitband sind seit dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs besonders prüfanfällig. Laufender Anlagenbetrieb kann umlagefähig sein, alte Kabelgrundgebühren nicht pauschal.
Kurzantwort
Schnelle Einordnung
Nur eingeschränkt. Laufender Anlagenbetrieb kann passen, alte Kabelgrundgebühren nach Wegfall des Nebenkostenprivilegs aber nicht pauschal.
Ja, in der Regel
- Betriebsstrom sowie laufende Prüfung und Einstellung einer Gemeinschaftsantenne oder Verteilanlage; bei Glasfaser nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Kommt darauf an
- Bereitstellungsentgelt für eine gebäudeinterne Glasfaser-Verteilanlage, wenn die Voraussetzungen und der Zeitraum stimmen.
Nein
- Kabelgrundgebühren, die nach dem Stichtag nicht mehr umlagefähig sind, sowie Installation, Ausbau und Reparatur.
Abgrenzung
Was gehört dazu, was nicht?
Prüfe immer die konkrete Leistung. Der Rechnungsname allein reicht nicht.
- Dazu
- Betriebsstrom der Antennen- oder Verteilanlage.
- Dazu
- Regelmäßige Prüfung und Einstellung durch Fachkräfte.
- Dazu
- Bereitstellungsentgelt für Glasfaser-Verteilanlagen unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
- Nicht dazu
- Kabelgrundgebühren, die nach dem Stichtag nicht mehr umlagefähig sind.
- Nicht dazu
- Einmalige Installation oder Ausbaukosten.
- Nicht dazu
- Reparaturen und Instandsetzung der Anlage.
Praxis
Entscheidend bei Antenne/Breitband
Diese Punkte entscheiden oft darüber, ob die Position nachvollziehbar und richtig zugeordnet ist.
- Anlagentyp feststellen
- Die Rechnung muss erkennen lassen, ob sie eine Antenne, Breitband-Verteilanlage oder gebäudeinterne Glasfaser betrifft.
- Stichtag und Vertragsposition prüfen
- Alte Kabelgrundgebühren und zulässiger Anlagenbetrieb sind rechtlich nicht dasselbe.
- Betrieb von Ausbau trennen
- Laufende Prüfung oder Einstellung ist von Installation, Erweiterung und Instandsetzung abzugrenzen.
Rechnung lesen
Was auf der Rechnung stehen sollte
Damit eine Kostenposition später erklärt werden kann, braucht es mehr als einen Gesamtbetrag.
- Leistungszeitraum, besonders bei Positionen nach dem 30. Juni 2024.
- Anlagentyp: Gemeinschaftsantenne, Breitband- oder Glasfaser-Verteilanlage.
- Objekt oder gebäudeinterne Anlage.
- Bei Glasfaser: Bereitstellungsentgelt und nachvollziehbare gesetzliche Voraussetzung.
Rechnungen
Typische Bezeichnungen
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Rechtsprechung
Aktuelle Fälle
Belegeinsicht: temporäres Zurückbehaltungsrecht bis Belegeinsicht gewährt ist
Mieter können bei berechtigtem Belegeinsichtsverlangen die Nachzahlung vorübergehend zurückhalten.
Für Vermieter: Belegeinsicht sauber ermöglichen (Termin/Unterlagen). Das verhindert Verzögerungen und Streit.
Quellen
