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Rechtsprechung

Nebenkosten · BetrKV §2 Nr. 15

Gemeinschaftsantenne und Breitband

Antenne und Breitband sind seit dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs besonders prüfanfällig. Laufender Anlagenbetrieb kann umlagefähig sein, alte Kabelgrundgebühren nicht pauschal.

Kurzantwort

Schnelle Einordnung

Nur eingeschränkt. Laufender Anlagenbetrieb kann passen, alte Kabelgrundgebühren nach Wegfall des Nebenkostenprivilegs aber nicht pauschal.

Ja, in der Regel

  • Betriebsstrom sowie laufende Prüfung und Einstellung einer Gemeinschaftsantenne oder Verteilanlage; bei Glasfaser nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Kommt darauf an

  • Bereitstellungsentgelt für eine gebäudeinterne Glasfaser-Verteilanlage, wenn die Voraussetzungen und der Zeitraum stimmen.

Nein

  • Kabelgrundgebühren, die nach dem Stichtag nicht mehr umlagefähig sind, sowie Installation, Ausbau und Reparatur.

Abgrenzung

Was gehört dazu, was nicht?

Prüfe immer die konkrete Leistung. Der Rechnungsname allein reicht nicht.

Dazu
Betriebsstrom der Antennen- oder Verteilanlage.
Dazu
Regelmäßige Prüfung und Einstellung durch Fachkräfte.
Dazu
Bereitstellungsentgelt für Glasfaser-Verteilanlagen unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Nicht dazu
Kabelgrundgebühren, die nach dem Stichtag nicht mehr umlagefähig sind.
Nicht dazu
Einmalige Installation oder Ausbaukosten.
Nicht dazu
Reparaturen und Instandsetzung der Anlage.

Praxis

Entscheidend bei Antenne/Breitband

Diese Punkte entscheiden oft darüber, ob die Position nachvollziehbar und richtig zugeordnet ist.

Anlagentyp feststellen
Die Rechnung muss erkennen lassen, ob sie eine Antenne, Breitband-Verteilanlage oder gebäudeinterne Glasfaser betrifft.
Stichtag und Vertragsposition prüfen
Alte Kabelgrundgebühren und zulässiger Anlagenbetrieb sind rechtlich nicht dasselbe.
Betrieb von Ausbau trennen
Laufende Prüfung oder Einstellung ist von Installation, Erweiterung und Instandsetzung abzugrenzen.

Rechnung lesen

Was auf der Rechnung stehen sollte

Damit eine Kostenposition später erklärt werden kann, braucht es mehr als einen Gesamtbetrag.

  • Leistungszeitraum, besonders bei Positionen nach dem 30. Juni 2024.
  • Anlagentyp: Gemeinschaftsantenne, Breitband- oder Glasfaser-Verteilanlage.
  • Objekt oder gebäudeinterne Anlage.
  • Bei Glasfaser: Bereitstellungsentgelt und nachvollziehbare gesetzliche Voraussetzung.

Rechnungen

Typische Bezeichnungen

KabelanschlussBreitbandGemeinschaftsantenneBK-TVBereitstellungsentgelt

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Quellen

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