Nebenkosten · BetrKV §2 Nr. 13
Sach- und Haftpflichtversicherung
Versicherungskosten sind umlagefähig, wenn sie objektbezogene Sach- oder Haftpflichtrisiken betreffen. Private Vermieterpolicen oder Rechtsschutz gehören nicht automatisch dazu.
Kurzantwort
Schnelle Einordnung
Ja, wenn die Police ein objektbezogenes Sach- oder Haftpflichtrisiko absichert. Rechtsschutz, private Policen und Schadensselbstbehalte sind kritisch.
Ja, in der Regel
- Objektbezogene Gebäude-, Glas- oder Haftpflichtversicherung für die in BetrKV §2 Nr. 13 genannten Risiken.
Kommt darauf an
- Rahmenvertrag oder gemischte Police, wenn der objektbezogene Prämienanteil nachvollziehbar ausgewiesen oder aufgeteilt ist.
Nein
- Rechtsschutz oder private Policen des Vermieters, Selbstbeteiligung und Schadensregulierung als eigene Position.
Abgrenzung
Was gehört dazu, was nicht?
Prüfe immer die konkrete Leistung. Der Rechnungsname allein reicht nicht.
- Dazu
- Wohngebäudeversicherung gegen Feuer, Sturm, Leitungswasser oder Elementar.
- Dazu
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
- Dazu
- Glasversicherung, Öltankhaftpflicht oder Aufzughaftpflicht, soweit objektbezogen.
- Nicht dazu
- Rechtsschutzversicherung des Vermieters ohne konkrete Vereinbarung.
- Nicht dazu
- Selbstbeteiligungen und Schadensfälle als eigene Kostenposition.
- Nicht dazu
- Einmalige Abschlusskosten, soweit separat ausgewiesen.
Praxis
Entscheidend bei Versicherung
Diese Punkte entscheiden oft darüber, ob die Position nachvollziehbar und richtig zugeordnet ist.
- Versichertes Risiko einordnen
- Die Police muss ein objektbezogenes Sach- oder Haftpflichtrisiko betreffen, nicht ein persönliches Interesse des Vermieters.
- Rahmenvertrag aufteilen
- Umfasst ein Vertrag mehrere Objekte oder Risiken, muss der abgerechnete Anteil nachvollziehbar zum Gebäude passen.
- Prämie von Schaden trennen
- Die laufende Versicherungsprämie ist nicht mit Selbstbeteiligung oder Kosten eines konkreten Schadensfalls gleichzusetzen.
Rechnung lesen
Was auf der Rechnung stehen sollte
Damit eine Kostenposition später erklärt werden kann, braucht es mehr als einen Gesamtbetrag.
- Versicherungsjahr und Versicherungsnehmer.
- Versicherte Immobilie oder objektbezogener Anteil.
- Versicherungsart und Prämie.
- Bei Rahmenvertrag: nachvollziehbarer Verteilungsmaßstab oder Objektanteil.
Rechnungen
Typische Bezeichnungen
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Rechtsprechung
Aktuelle Fälle
Belegeinsicht: temporäres Zurückbehaltungsrecht bis Belegeinsicht gewährt ist
Mieter können bei berechtigtem Belegeinsichtsverlangen die Nachzahlung vorübergehend zurückhalten.
Für Vermieter: Belegeinsicht sauber ermöglichen (Termin/Unterlagen). Das verhindert Verzögerungen und Streit.
Quellen
