Nebenkosten · BetrKV §2 Nr. 12
Schornsteinreinigung
Schornsteinreinigung und Messungen sind umlagefähig, wenn sie laufend durch den Schornsteinfeger anfallen. Reparaturen an Abgaswegen oder Anlagen sind davon zu trennen.
Kurzantwort
Schnelle Einordnung
Ja, für laufende Kehr-, Prüf- und Messkosten des Schornsteinfegers. Sanierung oder Reparatur von Schornstein und Abgaswegen nicht.
Ja, in der Regel
- Laufende Kehr-, Prüf- und Messkosten des Schornsteinfegers mit Objektbezug.
Kommt darauf an
- Leistung für mehrere Feuerstätten oder eine gemischte Rechnung, wenn Anlage, Zeitraum und Zuordnung nachvollziehbar sind.
Nein
- Sanierung oder Reparatur von Schornstein und Abgaswegen, bauliche Nachrüstung und Verwaltung.
Abgrenzung
Was gehört dazu, was nicht?
Prüfe immer die konkrete Leistung. Der Rechnungsname allein reicht nicht.
- Dazu
- Kehr- und Überprüfungsarbeiten.
- Dazu
- Messungen und Feuerstättenschau, soweit umlagefähig und laufend.
- Dazu
- Schornsteinfegergebühren mit Objektbezug.
- Nicht dazu
- Reparatur oder Sanierung von Schornstein/Abgasleitung.
- Nicht dazu
- Bauliche Nachrüstung oder Erneuerung.
- Nicht dazu
- Verwaltungsaufwand des Vermieters.
Praxis
Entscheidend bei Schornsteinreinigung
Diese Punkte entscheiden oft darüber, ob die Position nachvollziehbar und richtig zugeordnet ist.
- Laufende Prüfung von Sanierung trennen
- Kehrung, Messung und Überprüfung sind nicht dasselbe wie eine Reparatur oder bauliche Erneuerung.
- Messung nur einmal ansetzen
- Eine Messposition darf nicht zusätzlich als Heizkosten erscheinen, wenn sie bereits hier abgerechnet wird.
- Feuerstätte zuordnen
- Bei mehreren Anlagen müssen Rechnung und Abrechnung zeigen, welche Feuerstätte oder Einheit betroffen ist.
Rechnung lesen
Was auf der Rechnung stehen sollte
Damit eine Kostenposition später erklärt werden kann, braucht es mehr als einen Gesamtbetrag.
- Leistungszeitraum und Objektadresse.
- Feuerstätte, Anlage oder Abgasweg.
- Art der Leistung, etwa Kehrung, Messung oder Überprüfung.
- Bei mehreren Anlagen: nachvollziehbare Zuordnung zur Abrechnungseinheit.
Rechnungen
Typische Bezeichnungen
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Rechtsprechung
Aktuelle Fälle
Belegeinsicht: temporäres Zurückbehaltungsrecht bis Belegeinsicht gewährt ist
Mieter können bei berechtigtem Belegeinsichtsverlangen die Nachzahlung vorübergehend zurückhalten.
Für Vermieter: Belegeinsicht sauber ermöglichen (Termin/Unterlagen). Das verhindert Verzögerungen und Streit.
Quellen
