Nebenkosten · BetrKV §2 Nr. 11
Beleuchtung
Beleuchtungskosten betreffen Strom für gemeinschaftliche Bereiche. Leuchtmittelwechsel, Reparaturen und Elektroarbeiten müssen getrennt geprüft werden.
Kurzantwort
Schnelle Einordnung
Ja, für Allgemeinstrom in Treppenhaus, Keller, Wegen oder Außenflächen. Elektroreparaturen und Wohnungsstrom gehören nicht in diese Kostenart.
Ja, in der Regel
- Allgemeinstrom für Treppenhaus, Keller, Wege und gemeinschaftliche Außenflächen.
Kommt darauf an
- Gemeinsamer Stromvertrag, wenn der Anteil für gemeinschaftliche Beleuchtung nachvollziehbar bestimmt ist.
Nein
- Wohnungsstrom einzelner Mieter, Reparatur der Elektroanlage und investiver Austausch oder Nachrüstung von Leuchten.
Abgrenzung
Was gehört dazu, was nicht?
Prüfe immer die konkrete Leistung. Der Rechnungsname allein reicht nicht.
- Dazu
- Treppenhausstrom, Kellerlicht und Außenbeleuchtung.
- Dazu
- Strom für Gemeinschaftsflächen, Wege oder Hausflur.
- Dazu
- Zähler- oder Grundgebühren für Allgemeinstrom, soweit zuordenbar.
- Nicht dazu
- Reparatur der Elektroanlage.
- Nicht dazu
- Austausch oder Modernisierung von Leuchten als Investition.
- Nicht dazu
- Wohnungsstrom einzelner Mieter.
Praxis
Entscheidend bei Beleuchtung
Diese Punkte entscheiden oft darüber, ob die Position nachvollziehbar und richtig zugeordnet ist.
- Allgemeinstrom zuordnen
- Nur Strom für gemeinsam genutzte Flächen gehört hierher, nicht der Verbrauch einzelner Wohnungen.
- Sammelstrom erklären
- Bei einem gemeinsamen Vertrag muss der Beleuchtungsanteil nachvollziehbar von anderen Verbrauchern abgegrenzt sein.
- Betrieb von Elektroarbeiten trennen
- Der laufende Stromverbrauch ist etwas anderes als Reparatur oder Modernisierung der Elektroanlage.
Rechnung lesen
Was auf der Rechnung stehen sollte
Damit eine Kostenposition später erklärt werden kann, braucht es mehr als einen Gesamtbetrag.
- Leistungszeitraum und Zählstelle.
- Bezeichnung Allgemeinstrom oder gemeinschaftliche Beleuchtung.
- Gebäude oder Abrechnungseinheit.
- Bei Sammelstrom: nachvollziehbarer Anteil für Beleuchtung gegenüber Heizung, Aufzug oder Wohnungen.
Rechnungen
Typische Bezeichnungen
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Rechtsprechung
Aktuelle Fälle
Belegeinsicht: temporäres Zurückbehaltungsrecht bis Belegeinsicht gewährt ist
Mieter können bei berechtigtem Belegeinsichtsverlangen die Nachzahlung vorübergehend zurückhalten.
Für Vermieter: Belegeinsicht sauber ermöglichen (Termin/Unterlagen). Das verhindert Verzögerungen und Streit.
Quellen
