Nebenkosten · BetrKV §2 Nr. 2
Wasserversorgung
Wasserkosten sind umlagefähig, wenn Verbrauch, Grundgebühren, Zähler und Abrechnung laufenden Betrieb betreffen. Reparaturen an Leitungen oder Armaturen bleiben draußen.
Kurzantwort
Schnelle Einordnung
Ja, wenn Verbrauch, Grundpreis, Zähler oder Abrechnung der laufenden Wasserversorgung zuzuordnen sind. Rohrbruch, neue Leitungen und Armaturenreparaturen nicht.
Ja, in der Regel
- Verbrauch, Grundgebühr, Zählerüberlassung, Eichung, Ablesung und laufender Betrieb der Anlage.
Kommt darauf an
- Gemischte Dienstleister- oder Anlagenrechnung, wenn laufender Betrieb erkennbar bleibt und Reparatur- oder Investitionsanteile nicht angesetzt werden.
Nein
- Rohrbruchbeseitigung, Leitungs- oder Armaturenreparatur, Neuinstallation und allgemeine Verwaltung.
Abgrenzung
Was gehört dazu, was nicht?
Prüfe immer die konkrete Leistung. Der Rechnungsname allein reicht nicht.
- Dazu
- Frischwasser/Kaltwasser und Grundpreis.
- Dazu
- Miete, Eichung, Ablesung und Abrechnung von Wasserzählern.
- Dazu
- Wartung von Wassermengenreglern und Betrieb von Aufbereitungsanlagen.
- Nicht dazu
- Rohrbruch, defekte Armaturen oder Leitungsreparaturen.
- Nicht dazu
- Neuinstallation von Leitungen, Zählern oder Anlagen.
- Nicht dazu
- Allgemeine Verwaltung ohne Bezug zur Wasserabrechnung.
Praxis
Entscheidend bei Wasserversorgung
Diese Punkte entscheiden oft darüber, ob die Position nachvollziehbar und richtig zugeordnet ist.
- Laufende Versorgung abgrenzen
- Verbrauch, Zähler und Betrieb sind von Reparatur oder Erneuerung zu unterscheiden.
- Abrechnungseinheit nachvollziehen
- Verbrauchswerte, Zählerbezug oder der verwendete Ersatzschlüssel müssen zum Objekt passen.
- Doppelzählung vermeiden
- Warmwasser- oder Verbundanlagenanteile dürfen nicht zusätzlich als Kaltwasser angesetzt werden.
Rechnung lesen
Was auf der Rechnung stehen sollte
Damit eine Kostenposition später erklärt werden kann, braucht es mehr als einen Gesamtbetrag.
- Liefer- oder Leistungszeitraum.
- Verbrauch, Grundpreis und gegebenenfalls Zählernummer oder Messstelle.
- Objekt, Lieferstelle oder Abrechnungseinheit.
- Bei gemischter Rechnung: erkennbare laufende Betriebs- gegenüber Reparaturanteilen.
Rechnungen
Typische Bezeichnungen
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Rechtsprechung
Aktuelle Fälle
Wasserkosten: Umlage nach Wohnfläche kann zulässig sein (gemischte Nutzung / Vorwegabzug)
Wasser-/Abwasserkosten können unter Umständen nach Wohnfläche umgelegt werden.
Für Vermieter: Wenn keine vollständige Verbrauchserfassung möglich ist, kann Wohnfläche zulässig sein. Schlüssel/Vorwegabzug sauber dokumentieren.
Wasser/Abwasser: Verbrauchsumlage nicht zwingend ohne vollständige Zähler
Verbrauchsabhängige Umlage ist i.d.R. nicht verpflichtend, wenn nicht alle Wohnungen Wasserzähler haben.
Für Vermieter: Wenn nicht vollständig gezählt wird, muss nicht zwingend auf Verbrauch umgestellt werden. Schlüssel konsistent erklären.
Belegeinsicht: temporäres Zurückbehaltungsrecht bis Belegeinsicht gewährt ist
Mieter können bei berechtigtem Belegeinsichtsverlangen die Nachzahlung vorübergehend zurückhalten.
Für Vermieter: Belegeinsicht sauber ermöglichen (Termin/Unterlagen). Das verhindert Verzögerungen und Streit.
Quellen
