Nebenkosten · BetrKV §2 Nr. 3
Entwässerung
Entwässerung betrifft laufende Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser. Wichtig ist die Trennung zwischen kommunalen Gebühren und baulichen Arbeiten am Leitungssystem.
Kurzantwort
Schnelle Einordnung
Ja, wenn es um laufende Schmutz- oder Niederschlagswassergebühren geht. Kanalreparaturen, Anschlussbeiträge und Sanierungen sind keine Betriebskosten.
Ja, in der Regel
- Laufende Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser oder den Betrieb einer Entwässerungsanlage.
Kommt darauf an
- Kombinierte kommunale Abgabe oder private Anlagenrechnung, wenn Entwässerungsanteil, Objekt und Zeitraum nachvollziehbar sind.
Nein
- Kanal- oder Rohrsanierung, Anschlussbeiträge, erstmalige Herstellung und Verwaltungskosten.
Abgrenzung
Was gehört dazu, was nicht?
Prüfe immer die konkrete Leistung. Der Rechnungsname allein reicht nicht.
- Dazu
- Schmutzwassergebühren.
- Dazu
- Niederschlagswassergebühren.
- Dazu
- Laufende Gebühren für Grundstücksentwässerung nach Bescheid.
- Nicht dazu
- Kanalsanierung, Rohrreparatur oder Dichtheitsbeseitigung.
- Nicht dazu
- Einmalige Anschlussbeiträge.
- Nicht dazu
- Verwaltungskosten für die Gebührenbearbeitung.
Praxis
Entscheidend bei Entwässerung
Diese Punkte entscheiden oft darüber, ob die Position nachvollziehbar und richtig zugeordnet ist.
- Gebühr von Baumaßnahme trennen
- Laufende Entwässerungskosten sind von Sanierung und erstmaligem Anschluss abzugrenzen.
- Entwässerungsart erkennen
- Schmutz- und Niederschlagswasser oder private Anlagenleistungen sollten nachvollziehbar bezeichnet sein.
- Nicht mit Wasser überschneiden
- Wasserverbrauch und Entwässerungsgebühr können zusammenhängen, dürfen aber nicht als derselbe Betrag doppelt erscheinen.
Rechnung lesen
Was auf der Rechnung stehen sollte
Damit eine Kostenposition später erklärt werden kann, braucht es mehr als einen Gesamtbetrag.
- Gebühren- oder Leistungszeitraum.
- Bezeichnung wie Schmutz-, Niederschlagswasser oder Grundstücksentwässerung.
- Grundstück, Flurstück oder Abrechnungseinheit.
- Bei Sammelbescheid: ausgewiesener Entwässerungsanteil oder nachvollziehbare Zuordnung.
Rechnungen
Typische Bezeichnungen
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Rechtsprechung
Aktuelle Fälle
Wasserkosten: Umlage nach Wohnfläche kann zulässig sein (gemischte Nutzung / Vorwegabzug)
Wasser-/Abwasserkosten können unter Umständen nach Wohnfläche umgelegt werden.
Für Vermieter: Wenn keine vollständige Verbrauchserfassung möglich ist, kann Wohnfläche zulässig sein. Schlüssel/Vorwegabzug sauber dokumentieren.
Wasser/Abwasser: Verbrauchsumlage nicht zwingend ohne vollständige Zähler
Verbrauchsabhängige Umlage ist i.d.R. nicht verpflichtend, wenn nicht alle Wohnungen Wasserzähler haben.
Für Vermieter: Wenn nicht vollständig gezählt wird, muss nicht zwingend auf Verbrauch umgestellt werden. Schlüssel konsistent erklären.
Belegeinsicht: temporäres Zurückbehaltungsrecht bis Belegeinsicht gewährt ist
Mieter können bei berechtigtem Belegeinsichtsverlangen die Nachzahlung vorübergehend zurückhalten.
Für Vermieter: Belegeinsicht sauber ermöglichen (Termin/Unterlagen). Das verhindert Verzögerungen und Streit.
Quellen
