Zwei weitere Zimmer untervermieten: Vermieter muss zustimmen
Worum ging es?
- Eine Mieterin eines Reihenhauses wollte zwei weitere Zimmer im ersten Obergeschoss an zwei Männer untervermieten.
- Bereits ein weiteres Zimmer war an einen Untermieter vergeben.
- Streit gab es über die Zustimmung des Vermieters, eine angebliche Überbelegung und die wirtschaftlichen Folgen der Untervermietung.
Der Fall:
Die Mieterin lebte in einem Reihenhaus und wollte die Nutzung des ersten Obergeschosses erweitern. Sie plante, zwei noch freie Zimmer sowie Küche und Bad an zwei weitere Personen zu überlassen. Schon zuvor war ein Zimmer an einen Untermieter vergeben worden.
Zur Begründung verwies sie auf ihre Teilzeittätigkeit und ergänzende Leistungen vom Jobcenter. Mit weiteren Untermietern wollte sie die Mietbelastung senken. Der Vermieter verweigerte die Zustimmung und hielt das Haus für zu stark belegt.
Im Prozess berief sich der Vermieter außerdem auf befürchtete Schäden am Objekt und den Verdacht, die Untervermietung diene vor allem der Gewinnerzielung. Das Gericht hörte die Mieterin persönlich an und vernahm Zeugen.
Kurzfazit
- Der Vermieter musste die Erlaubnis zur Untervermietung erteilen.
- Grund war § 553 Abs. 1 BGB: Die Mieterin hatte ein berechtigtes Interesse, und durchgreifende Ablehnungsgründe lagen nicht vor.
Warum ist das relevant?
- § 553 Abs. 1 BGB gibt dem Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils des Wohnraums, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht.
- Auch die spürbare Entlastung der Mietkosten kann ein berechtigtes Interesse sein.
- Der Vermieter braucht konkrete Gründe gegen die Person des Untermieters, gegen eine Überbelegung oder gegen die Zumutbarkeit der Überlassung.
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eine Ablehnung der Untervermietung sollte sich auf konkrete Tatsachen stützen, etwa auf eine echte Überbelegung oder auf besondere Unzumutbarkeitsgründe.
- Wer Schäden oder Hausfriedensprobleme anführt, sollte diese sauber dokumentieren und im Streitfall konkret vortragen.
Für Mieter
- Ein wirtschaftliches Interesse an der Untervermietung sollte nachvollziehbar belegt werden, etwa durch Einkommen, Sozialleistungen und die geplante Belegung.
- Wenn bereits ein Teil der Wohnung untervermietet ist, kann die tatsächliche Belegung für den Anspruch nach § 553 BGB wichtig sein.
Quellen
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.