Schönheitsreparaturen nach unrenovierter Übergabe: Keine Aufrechnung mit der Kaution
- Gericht
- Landgericht Krefeld
- Datum
- 25.08.2021
- Az
- 2 S 26/20
Kurz gesagt
Die Mieter bekamen die Kaution zurück.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Streit um die Rückzahlung einer Mietkaution nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses
- 02
Die Vermieterin wollte mit Kosten für angeblich offene Schönheitsreparaturen gegen den Kautionsanspruch aufrechnen
- 03
Im Mietvertrag standen ein flexibler Fristenplan für Schönheitsreparaturen und eine Rückgabe der Wohnung in neutralen Farben bei Farbänderungen
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Nach Mietende stritten die Parteien über die Kaution. Der Mietvertrag verpflichtete die Mieter zu Schönheitsreparaturen nach flexiblen Fristen; neutral sollte die Wohnung nur nach eigener Farbänderung zurückgegeben werden. Bei Einzug blieben eine lila-grüne Bordüre, Aufkleber, ein orangefarbener Wintergarten, ein eierschalfarbenes Wohnzimmer und eine bemalte Wand aus der Vormietzeit.
Die Vermieterseite verlangte Schönheitsreparaturen und rechnete mit Malerkosten auf. Sie hielt die Wohnung für renoviert, weil keine Gebrauchsspuren vorgelegen hätten, und sah die Farbgestaltung nicht als Hinderungsgrund; hilfsweise verlangte sie hälftige Kostenbeteiligung.
Die Mieterseite hielt entgegen, ihnen sei keine renovierte Wohnung überlassen worden. Sie verwies auf die sichtbaren Altgestaltungen; ein Einverständnis ersetze weder renovierte Übergabe noch Ausgleich. Deshalb dürfe die Kaution nicht um Renovierungskosten gekürzt werden.
Das LG Krefeld wies die Berufung zurück. Wegen des flexiblen Fristenplans sah es eine Beweislastverschiebung zulasten der Mieter und die Klausel jedenfalls wegen der unrenovierten Übergabe ohne Ausgleich als unwirksam an; eine Kostenbeteiligung nach Mietende lehnte es ab.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Mieter bekamen die Kaution zurück.
- Grund: Die Schönheitsreparaturklausel griff nach der Übergabe einer nicht renovierten Wohnung ohne angemessenen Ausgleich nicht durch; deshalb fehlte der Vermieterin ein aufrechenbarer Gegenanspruch.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen bei nicht renovierter Wohnung
- 2
Bedeutung sichtbarer Gebrauchsspuren aus Vormietzeiten für den Renovierungszustand
- 3
Aufrechnung von Renovierungskosten gegen einen Kautionsrückzahlungsanspruch nach Mietende
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Den Übergabezustand der Wohnung vor Vertragsbeginn sauber dokumentieren.
- Bei erkennbar unrenovierter Übergabe einen angemessenen Ausgleich oder eine klare Individualvereinbarung einplanen.
- Vor einer Aufrechnung mit Kautionsansprüchen prüfen, ob die Schönheitsreparaturklausel im konkreten Fall wirksam trägt.
Für Mieter
- Den Zustand der Wohnung bei Einzug festhalten, besonders vorhandene Altspuren und farbliche Gestaltungen.
- Bei unrenovierter Übergabe auf einen fehlenden Ausgleich und eine mögliche Unwirksamkeit der Renovierungspflicht achten.
- Kautionsabrechnungen auf Gegenforderungen wegen Schönheitsreparaturen genau prüfen.
