Schäden und verjährte Renovierung
- Gericht
- OLG Celle, 2. Zivilsenat
- Datum
- 28.02.2022
- Az
- 2 U 124/21
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Der Vermieter verlor: Das OLG Celle hielt die geltend gemachten Ansprüche für verjährt.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Nach der Rückgabe eines Mietobjekts machte der Vermieter Ansprüche wegen Beschädigungen, nicht gehöriger Rückgabe der Mietsache und nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen geltend.
- 02
Im Raum stand ein Gesamtbetrag von rund 9.700 €; der Vermieter hatte dafür zuvor einen Mahnbescheid beantragt.
- 03
Streitpunkt war vor allem, ob die Ansprüche bereits verjährt waren und ob der Mahnbescheid die Verjährung überhaupt hemmen konnte.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Vermieter vom Mieter Ersatz für Schäden an der zurückgegebenen Wohnung und fehlende Schönheitsreparaturen. Genannt wurden eine beschädigte Außenmarkise, Boden- und Wandfliesen sowie eine Tür. Der Vermieter trug vor, die Schlüssel seien am 29. Oktober 2019 an seine Prozessbevollmächtigten gegangen.
Der Vermieter machte rund 9.700 € geltend und beantragte am 29. April 2020 einen Mahnbescheid. Er meinte, die Verjährung habe erst mit dem Rückerhalt begonnen. Er verwies auf Beanstandungen vor der Rückgabe und spätere Arbeiten.
Der Mieter hielt dem entgegen, die Mietsache sei schon früher zurückgegeben worden. Außerdem sei der Mahnbescheid zu pauschal gewesen, weil er nur auf "Schadensersatz aus MIET-Vertrag gem. Vertrag vom 22.01.13" laute und die Schäden nicht benenne. Im Vorprozess zur Mietsicherheit seien die Forderungen nur pauschal vorgetragen worden.
Der Senat wollte die Berufung zurückweisen. Er sah Ansprüche wegen Beschädigung, nicht gehöriger Rückgabe und fehlender Schönheitsreparaturen nach § 548 Abs. 1 BGB am 29. Oktober 2019 beginnen und am 29. April 2020 verjähren. Der Mahnbescheid hemmte die Verjährung nicht, weil die Einzelmängel nicht hinreichend individualisiert waren.
Ergebnis
Kurzfazit
- Der Vermieter verlor: Das OLG Celle hielt die geltend gemachten Ansprüche für verjährt.
- Grund: Die Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB begann mit dem Rückerhalt der Mietsache am 29. Oktober 2019; außerdem war der Mahnbescheid zu pauschal, weil die einzelnen Schadenspositionen nicht hinreichend individualisiert waren.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Die Entscheidung zeigt, dass bei Ansprüchen wegen Schäden nach Mietende der Zeitpunkt des Rückerhalts für den Verjährungsbeginn entscheidend ist.
- 2
Wer die Verjährung mit einem Mahnbescheid hemmen will, muss mehrere einzelne Schäden so bezeichnen, dass der Mieter erkennt, worauf sich die Forderung stützt.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Nach Mietende sollten Schadenspositionen früh und konkret dokumentiert werden, weil § 548 BGB schnell läuft.
- Ein Mahnbescheid muss mehrere Einzelansprüche sauber bezeichnen; ein bloßer Pauschalverweis auf den Mietvertrag reicht dafür regelmäßig nicht.
Für Mieter
- Bei pauschalen Forderungen lohnt sich ein Blick auf den Verjährungsbeginn und auf die genaue Bezeichnung der einzelnen Positionen.
- Die Rückgabe der Schlüssel kann den Fristlauf auslösen, auch wenn die beschädigte Wohnung später erst besichtigt wird.
