Schönheitsreparaturklausel mit Weißanstrich und Quotenabgeltung unwirksam
- Gericht
- Amtsgericht Kerpen
- Datum
- 17.08.2021
- Az
- 107 C 75/19
Kurz gesagt
Die Mieter gewannen. Das Gericht wies die Schadensersatzklage vollständig ab.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die Vermieterin verlangte nach dem Ende des Mietverhältnisses Schadensersatz wegen des Zustands der Wohnung.
- 02
Streit gab es vor allem um eine formularmäßige Schönheitsreparaturklausel mit Pflicht zur Rückgabe in hellem, möglichst weißem Anstrich.
- 03
Außerdem war umstritten, ob die Mieter für einzelne Schäden und angeblich fehlende Renovierungen haften mussten.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Mieter hatten seit dem 01.06.2014 eine Erdgeschosswohnung in U. mit fünf Zimmern, Bad, Gäste-WC, Küche sowie Garten- und Terrassenflächen gemietet. Der Vertrag sah Schönheitsreparaturen, hellen bzw. möglichst weißen Anstrich und eine Quotenabgeltung für noch nicht fällige Renovierungen vor.
Die Vermieterseite meinte, die Wohnung sei bei Mietbeginn renoviert übergeben worden und später verwahrlost, stark beschädigt und renovierungsbedürftig zurückgekommen. Gestützt auf ein Protokoll und ein Gutachten verlangte sie nach dem Auszug rund 13.000 € netto Schadensersatz.
Die Mieterseite hielt die Renovierungsklauseln, vor allem die weiße Rückgabe und die Quotenabgeltung, für unwirksam. Sie bestritt Schäden bei Rückgabe, verwies auf normale Abnutzung nach dreijähriger Nutzung und darauf, dass einzelne Punkte schon im Übergabeprotokoll standen.
Das Gericht wies die Klage ab. Es sah keine Schadensersatzansprüche aus dem Mietvertrag, weil die formularmäßige Schönheitsreparaturklausel wegen der Pflicht zu hellem, möglichst weißem Anstrich nach § 307 BGB unwirksam war. Viele Beanstandungen wertete es als normalen Gebrauch oder als nicht bewiesen zum Rückgabezeitpunkt; eine spätere Besichtigung reichte nicht.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Mieter gewannen. Das Gericht wies die Schadensersatzklage vollständig ab.
- Grund war vor allem, dass die Schönheitsreparaturklausel wegen der formularmäßigen Pflicht zur weißen Rückgabe unwirksam war (§ 307 BGB).
- Außerdem sah das Gericht viele beanstandete Punkte nur als vertragsgemäßen Gebrauch oder als nicht bewiesen an.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Eine formularmäßige Rückgabepflicht „mit hellem, möglichst mit weißem Anstrich“ kann die Schönheitsreparaturklausel insgesamt zu Fall bringen.
- 2
Normale Gebrauchsspuren, Bohrlöcher in üblichem Umfang und altersbedingte Abnutzung begründen für sich genommen keinen Schadensersatz.
- 3
Für Schadensersatz wegen Verschlechterung kommt es darauf an, was bei Rückgabe und nicht erst bei einer späteren Besichtigung feststellbar ist.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Renovierungsklauseln sollten farbliche Rückgabepflichten nicht unnötig einengen.
- Wer Schadensersatz will, muss Zustand und Verursachung zum maßgeblichen Rückgabezeitpunkt sauber beweisen.
- Spätere Besichtigungen helfen nur begrenzt, wenn nicht gezeigt werden kann, dass der Zustand schon bei Rückgabe bestand.
Für Mieter
- Eine Pflicht zur Rückgabe in Weiß ist ein Warnsignal für eine mögliche Unwirksamkeit der Klausel.
- Übliche Nutzungsspuren und ältere Einzugsmängel sollte man im Übergabeprotokoll festhalten.
- Bei Auszug lohnt sich eine eigene Dokumentation, damit späterer Streit über Schäden besser abgewehrt werden kann.
