Tenata
Rechtsprechung kompakt

Endrenovierung und echte Schäden

Gericht
Amtsgericht Bochum
Datum
05.01.2026
Az
70 C 79/24

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Das AG Bochum hält die verwendete Endrenovierungsklausel für unwirksam. Normale Abnutzungen und Schönheitsreparaturen sind deshalb nicht als Schadenersatz ersatzfähig.

Illustration zum Mietrechtsfall „Endrenovierungsklausel unwirksam – was bleibt dem Vermieter nach Mietende als Schadenersatz?“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Nach Ende eines Wohnraummietverhältnisses verlangten die Vermieter mehr als 8.400 € wegen behaupteter Schäden, Renovierungskosten, Mietausfall und weiterer Positionen; der Mieter verlangte widerklagend die Rückzahlung seiner Kaution.

  2. 02

    Streitpunkt war unter anderem, ob eine vertragliche Klausel zur Wiederherstellung der Wohnung beim Auszug als Endrenovierungsklausel wirksam ist.

  3. 03

    Außerdem ging es darum, welche Positionen echte Beschädigungen der Mietsache sind und welche nur gewöhnliche Abnutzung oder sonst nicht ersatzfähige Folgekosten darstellen.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Nach dem Ende des Wohnraummietverhältnisses über die Wohnung in der D.-straße stritten Vermieter und Mieter über den Zustand bei Rückgabe. Der Vertrag sah in § 13 Schönheitsreparaturen und in § 30 die Rückgabe „wie beim Einzug“ vor. Der Mieter hatte 1.215,00 € Kaution gestellt und gab die Schlüssel am 24.9.2023 per Einwurf zurück.

Die Vermieter ließen ein Abnahmeprotokoll durch eine Drittfirma erstellen und forderten später die Beseitigung behaupteter Verschmutzungen und Beschädigungen. Sie verlangten Schadensersatz wegen fleckiger Decken und Wände, Schimmel, Schäden am Boden und an Türzargen sowie Mietausfall. Sie sahen mehr als übliche Abnutzung.

Der Mieter hielt dem entgegen, die Wohnung sei bei Einzug nicht vollständig renoviert gewesen und vertragsgemäß zurückgegeben worden. Schimmel sei schon kurz nach dem Einzug aufgetreten und baulich bedingt; § 30 sei eine unzulässige Endrenovierungsklausel. Mietausfall und Feuchtigkeitsgutachten bestritt er.

Das Gericht sprach den Vermietern teilweise Recht zu. Es erkannte 3.172,00 € netto für festgestellte Schäden an, nicht aber Schönheitsreparaturen, Mietausfall oder das Feuchtigkeitsgutachten. § 30 wertete es als unwirksame Endrenovierungsverpflichtung. Die Widerklage blieb ohne Erfolg.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Das AG Bochum hält die verwendete Endrenovierungsklausel für unwirksam. Normale Abnutzungen und Schönheitsreparaturen sind deshalb nicht als Schadenersatz ersatzfähig.
  • Ersatzfähig bleiben aber konkrete, über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Beschädigungen der Wohnung. Hier sprach das Gericht netto 3.172 € zu; nach Abzug der Kaution blieben 1.957 €.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Die Entscheidung trennt sauber zwischen unwirksamer Renovierungspflicht und dennoch möglichen Schadenersatzansprüchen wegen echter Substanz- oder Gebrauchsschäden.

  2. 2

    Für die Praxis wichtig ist auch: Mietausfall, Gutachten- oder Abnahmekosten werden nicht automatisch ersetzt; Vermieter müssen Kausalität und Erforderlichkeit konkret darlegen.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Eine formularmäßige Pflicht, die Wohnung beim Auszug „wie beim Einzug“ wiederherzustellen, ist riskant und kann als unwirksame Endrenovierungsklausel fallen.
  • Wer nach Mietende Schadenersatz verlangt, sollte konkrete Beschädigungen, deren Beseitigungskosten und die Erforderlichkeit einzelner Nebenkosten belastbar dokumentieren.

Für Mieter

  • Nicht jede abgewohnte oder renovierungsbedürftige Wohnung führt zu Schadenersatz: Gewöhnliche Abnutzung fällt grundsätzlich unter § 538 BGB.
  • Für echte Beschädigungen kann der Mieter trotzdem haften; die Kaution kann dann mit berechtigten Gegenansprüchen verrechnet werden.