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Rechtsprechung kompakt

Kein Vorschuss für fiktive Renovierungskosten nach Mietende

Gericht
LG Hagen, 1. Zivilkammer
Datum
25.06.2021
Az
1 S 1/21

Kurz gesagt

Die Berufung blieb ohne Erfolg, weil nach Mietende kein Vorschussanspruch auf Schönheitsreparaturen bestand.

Illustration zum Mietrechtsfall „Kein Vorschuss für fiktive Renovierungskosten nach Mietende“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Streit über Zahlungsansprüche des Vermieters nach Mietende wegen vom Mieter vorgenommener Umbauten und angeblich fehlender Rückbauten

  2. 02

    Der Vermieter verlangte einen Vorschuss für Renovierungs- und Rückbauarbeiten sowie Schadensersatz und vorgerichtliche Kosten

  3. 03

    Im Kern ging es darum, ob der Vermieter die Kosten fiktiv nach einem Kostenvoranschlag abrechnen durfte

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Ab dem 01.09.2015 mieteten die Mieter eine Wohnung in W.; das Mietverhältnis endete am 31.12.2017, die Rückgabe am 02.01.2018. Mit Zustimmung des Vermieters entfernten sie im Flur und Wohnzimmer Laminat und verlegten dort Fliesen. Dort legten sie PVC und strichen die Zargen braun.

Nach dem Auszug verlangte der Vermieter die Rückgabe in den früheren Zustand. Er forderte Fliesen- und PVC-Entfernung, Laminat- und Fliesenarbeiten, Weißstreichen der Zargen, Anstriche in Küche und Wohnzimmer, Arbeiten im Treppenhaus und die Erstattung eines Schließzylinders. Auf Anwaltsschreiben und Kostenvoranschlag verlangte er Vorschuss und Schadensersatz.

Die Mieter hielten entgegen, die Wohnung sei bei Einzug nicht renoviert gewesen. Die braune Farbe an den Zargen und der Flieseneinbau seien mit dem Vermieter abgesprochen gewesen; die Fliesen hätten beim Auszug bleiben dürfen. Außerdem bestritten sie die Kosten und wandten ein, Schadensersatz dürfe nicht fiktiv berechnet werden.

Das Amtsgericht sprach nur 34,99 Euro für den Schließzylinder zu und wies die übrige Klage ab. Das Landgericht wies die Berufung zurück: Einen Vorschussanspruch des Vermieters gebe es hier nicht; fiktive Schadensberechnung sei im Mietrecht nicht zulässig.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Berufung blieb ohne Erfolg, weil nach Mietende kein Vorschussanspruch auf Schönheitsreparaturen bestand.
  • Das Landgericht verneinte einen Vorschussanspruch des Vermieters nach Mietende und lehnte auch den auf fiktive Kosten gestützten Schadensersatz ab.
  • Zur Begründung übertrug die Kammer die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats zur fiktiven Mängelbeseitigung auf den Mietrechtsfall.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Ein Vorschussanspruch des Vermieters für Schönheitsreparaturen oder Rückbauten wurde nach Beendigung des Mietverhältnisses abgelehnt.

  2. 2

    Eine fiktive Schadensberechnung auf Grundlage eines Kostenvoranschlags reichte für den geltend gemachten Schadensersatz nicht aus.

  3. 3

    Die Kammer stellte darauf ab, dass ohne tatsächliche Kosten kein entsprechender Vermögensschaden vorliege.

  4. 4

    Die Entscheidung betrifft damit die Abrechnung von Renovierungs- und Rückbauansprüchen nach Mietende.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Nach diesem Urteil sollten Renovierungs- oder Rückbauansprüche nach Mietende nicht nur mit einem Kostenvoranschlag begründet werden.
  • Wer Schadensersatz verlangt, braucht konkrete Darlegung eines tatsächlich entstandenen Schadens oder bereits angefallener Kosten.

Für Mieter

  • Gegen fiktiv berechnete Renovierungskosten kann eingewandt werden, dass bloße Angebotspreise noch keinen ersatzfähigen Schaden belegen.
  • Bei Rückbau- und Schönheitsreparaturforderungen lohnt der Blick auf Beweisbarkeit, tatsächliche Durchführung und Verjährung.