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Strompauschale darf nicht wie Vorauszahlung abgerechnet werden

Gericht: LG Lübeck, 14. ZivilkammerDatum: 16.11.2023Az: 14 S 21/22

Worum ging es?

  • In einem Wohnraummietvertrag war monatlich eine nicht abrechenbare Stromkostenpauschale vereinbart.
  • Trotz dieser Vereinbarung wurden in mehreren Betriebskostenabrechnungen Stromkosten und zugleich die Pauschalbeträge als Vorauszahlungen angesetzt.
  • Streitpunkt war, wie eine fehlerhafte Abrechnung mit pauschaliertem Strom korrekt zu bereinigen ist und welche Korrekturen nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch zulässig sind.

Der Fall:

Die Parteien stritten über Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2016 bis 2019. Im Mietvertrag war neben den Betriebskostenvorauszahlungen eine monatliche Stromkostenpauschale von 60 € geregelt, die laut Vertrag nicht abgerechnet werden sollte.

In den Abrechnungen wurden dennoch wohnungsbezogene Stromkosten angesetzt. Außerdem wurden bei den Vorauszahlungen teilweise auch die Strompauschalen mitgerechnet. In der Berufungsinstanz verlangte die Klägerin unter anderem weitere rund 2.600 €, während der Beklagte mit einer Widerklage rund 5.800 € geltend machte.

Zusätzlich ging es um nachträgliche Korrekturen einzelner Kostenpositionen und um die Frage, in welchem Umfang nach Fristablauf noch höhere Ansätze aus einer korrigierten Abrechnung berücksichtigt werden dürfen.

Kurzfazit

  • Beide Berufungen blieben ohne Erfolg; das Landgericht bestätigte die amtsgerichtliche Linie und damit im Ergebnis die Verteilung der Ansprüche aus den Abrechnungsjahren.
  • Zentraler Grund war: Bei einer vertraglich nicht abrechenbaren Strompauschale müssen bei der Korrektur sowohl die angesetzten Stromkosten als auch die als Strompauschale gezahlten Beträge vollständig aus der Abrechnung herausgenommen werden.
  • Außerdem durfte eine nach Fristablauf korrigierte Abrechnung nicht zu höheren Forderungen führen als die ursprüngliche Abrechnung (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB).

Warum ist das relevant?

  • Die Entscheidung zeigt klar die Trennung zwischen Pauschale und Vorauszahlung bei Stromkosten im Wohnraummietrecht.
  • Sie konkretisiert, wie Vermieter und Mieter mit fehlerhaften Betriebskostenabrechnungen umgehen müssen, wenn Pauschalen und umlagefähige Positionen vermischt wurden.

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Ist eine Strompauschale als nicht abrechenbar vereinbart, darf sie nicht als Teil der Nebenkostenvorauszahlung behandelt werden.
  • Bei Korrekturen müssen Stromkostenposition und Pauschalzahlungen spiegelbildlich herausgerechnet werden.
  • Nach Fristablauf sollten Korrekturen keine höheren Nachforderungen als in der Erstabrechnung auslösen.

Für Mieter

  • Bei vereinbarter Strompauschale lohnt die Prüfung, ob Stromkosten in der Abrechnung dennoch angesetzt wurden.
  • Wird eine fehlerhafte Abrechnung später korrigiert, kann geprüft werden, ob die Korrektur über den ursprünglich geforderten Betrag hinausgeht.

Quellen

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.