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Mieterhöhung: Eine E-Mail mit Rückfragen ist keine Zustimmung

Gericht: LG München IDatum: 25.06.2025Az: 14 S 14073/24

Worum ging es?

  • Die Vermieterin verlangte aus einem Mieterhöhungsverlangen ab März 2024 monatlich weitere 58,65 € und zusätzlich die Feststellung, dass sich die Miete auf insgesamt 1.174,65 € erhöht habe.
  • Streitpunkt war vor allem, ob die E-Mail der Mieter vom 22.02.2024 bereits eine wirksame Zustimmung zur verlangten Mieterhöhung enthielt.
  • Die Mieter hatten darin zwar eine Anpassung auf die ortsübliche Miete grundsätzlich angesprochen, zugleich aber drei Punkte der Mietspiegelberechnung beanstandet und um Rückmeldung gebeten.

Der Fall:

Die beklagten Mieter bewohnten eine Wohnung in München. Zuletzt lag die monatliche Gesamtmiete bei knapp 1.050 €, davon 851 € nettokalt. Ende Dezember 2023 verlangte die Vermieterin eine Erhöhung ab dem 1. März 2024 auf insgesamt rund 1.175 € monatlich und legte dem Schreiben eine vorformulierte Zustimmungserklärung bei.

Die Mieter unterschrieben diese Vorlage nicht. Stattdessen schrieben sie Ende Februar 2024 eine E-Mail, in der sie die Einordnung mehrerer Mietspiegelmerkmale hinterfragten, etwa zu Altbauzuschlag, Boden und Küchenausstattung. Zugleich erklärten sie, den Termin der Mieterhöhung nicht grundsätzlich in Frage zu stellen und die Berechnung besser verstehen zu wollen.

Einen Tag vor Wirksamwerden der verlangten Erhöhung teilten die Mieter mit, dass sie nach ihrer eigenen Berechnung nur von einer ortsüblichen Nettokaltmiete von 919,04 € ausgingen und deshalb ab März insgesamt 1.116,00 € überweisen würden. Die Vermieterin klagte später auf die Differenzbeträge und auf Feststellung einer weitergehenden Einigung über die volle Mieterhöhung.

Kurzfazit

  • Die Vermieterin verlor auch in der Berufung. Eine wirksame Zustimmung zur verlangten Erhöhung auf 978,65 € nettokalt lag nach Auffassung des LG München I nicht vor.
  • Grund: Die E-Mail vom 22.02.2024 war keine vorbehaltlose und bedingungsfreie Zustimmung nach § 558b BGB. Die Mieter hatten die klägerische Mietspiegelberechnung gerade nicht akzeptiert, sondern mit konkreten Rückfragen und Einwänden verknüpft. Wirksam war nur die spätere Teilzustimmung auf 920,00 € nettokalt.

Warum ist das relevant?

  • Die Entscheidung zeigt, dass bei einer Mieterhöhung nicht jede freundlich formulierte E-Mail schon als Zustimmung zählt.
  • Wer die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete erkennbar nur unter Klärung offener Punkte akzeptieren will, erklärt aus Sicht des Gerichts gerade noch keine verbindliche Zustimmung zur konkret verlangten Miethöhe.

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Wer sich auf eine Zustimmung zur Mieterhöhung berufen will, sollte genau prüfen, ob die Erklärung wirklich vorbehaltlos und auf die konkret verlangte Miethöhe bezogen ist.
  • Bleiben aus Sicht des Mieters erkennbare Vorbehalte oder offene Streitpunkte zur Mietspiegelberechnung bestehen, ersetzt das regelmäßig keine Zustimmungsklage.

Für Mieter

  • Wer einer Mieterhöhung nur teilweise oder unter Klärung bestimmter Berechnungsfragen zustimmen will, sollte das klar und nachvollziehbar formulieren.
  • Eine Teilzustimmung kann wirksam sein, ohne dass damit automatisch auch die volle verlangte Mieterhöhung anerkannt wird.

Quellen

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.