Keine Mieterhöhung nach § 558 BGB gegenüber einer GdWE
Gericht: LG München IDatum: 03.06.2025Az: 34 O 7618/24
Worum ging es?
- Der Kläger verlangte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB.
- Die Beklagte war eine Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE).
- Zentral war die Frage, ob § 558 BGB in dieser Konstellation überhaupt anwendbar ist.
Der Fall:
Zwischen den Parteien bestand seit 1992 ein Mietvertrag über eine Wohnung. Der Kläger hatte das Objekt 2014 erworben; die Nettokaltmiete lag seit 2015 bei 950 €.
Im Juni 2023 verlangte der Kläger eine Erhöhung auf 1.090 € ab September 2023. Die Beklagte stimmte nicht zu. Der Kläger berief sich auf § 558 BGB und ergänzend auf den Mietvertrag.
Das Gericht verneinte den Anspruch: § 558 BGB setze ein Wohnraummietverhältnis voraus; eine GdWE als juristische Person habe keinen eigenen Wohnbedarf. Auch die Vertragsklausel schuf keinen eigenständigen Erhöhungsanspruch.
Kurzfazit
- Der Kläger bekam keinen Zustimmungsanspruch zur Mieterhöhung zugesprochen.
- § 558 BGB wurde mangels Wohnraummietverhältnis im Rechtssinne nicht angewendet; die bloße Vertragsverweisung reichte nicht aus.
Warum ist das relevant?
- Die Entscheidung grenzt die Anwendung von § 558 BGB auf echte Wohnraummietverhältnisse ein.
- Sie zeigt, dass Vertragsklauseln mit Verweis auf gesetzlich zulässige Erhöhungen keine eigenständige Anspruchsgrundlage ersetzen.
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB setzt ein Wohnraummietverhältnis voraus.
- Vertragsklauseln mit reiner Gesetzesverweisung schaffen ohne passende Norm keinen eigenen Anspruch.
Für Mieter
- Bei atypischen Parteienkonstellationen lohnt die Prüfung, ob § 558 BGB überhaupt eröffnet ist.
- Eine GdWE als Mieter ist nicht automatisch wie ein klassischer Wohnraummieter im Sinn von § 558 BGB zu behandeln.
Quellen
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.