Neuer Mietspiegel gilt im Mieterhöhungsprozess
Worum ging es?
- Eine Vermieterin verlangte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für eine Wohnung in Lübeck.
- Streit gab es über die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Lübecker Mietspiegel.
- Umstritten waren außerdem die Wohnfläche, die Balkonbewertung und der Umgang mit einem Sachverständigengutachten.
Der Fall:
Die Klägerin verlangte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für eine Wohnung in Lübeck. Sie begründete ihr Verlangen unter anderem mit dem Mietspiegel 2018 und benannte Vergleichswohnungen. Das Amtsgericht gab der Klage statt und stützte sich dabei auch auf ein Sachverständigengutachten und den Mietspiegel 2021.
Im Berufungsverfahren wandten die Beklagten unter anderem ein, der Mietspiegel 2021 dürfe nicht herangezogen werden, weil er zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens noch nicht veröffentlicht gewesen sei. Außerdem hielten sie die Einordnung der Wohnung für fehlerhaft, insbesondere bei Baualtersklasse, Wohnfläche und Balkonansatz.
Das Landgericht stellte die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels 2021 fest und setzte die Balkonfläche nur zu 25 % an. Es kam dabei zu einer Wohnfläche von 85,76 m² und prüfte die verlangte Miete auf dieser Grundlage.
Kurzfazit
- Die Beklagten verloren die Berufung.
- Grund: Im Zustimmungsprozess durfte der neuere Mietspiegel 2021 herangezogen werden, weil sein Erhebungsstichtag vor dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens lag.
- Außerdem war der Balkon nur mit 25 % zu berücksichtigen; die verlangte Miete blieb innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Warum ist das relevant?
- § 558 BGB
- § 558b BGB
- § 4 WoFlV
- Für die ortsübliche Vergleichsmiete ist der maßgebliche Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens entscheidend.
- Ein später veröffentlichter Mietspiegel kann im Prozess dennoch die bessere Erkenntnisquelle sein, wenn sein Erhebungsstichtag früher liegt.
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Bei einer Mieterhöhung kann ein im Prozess neuerer Mietspiegel helfen, wenn sein Stichtag vor dem Zugang des Verlangens liegt.
- Die Begründung des Erhöhungsverlangens muss nicht davon abhängen, dass der spätere Mietspiegel schon gedruckt vorlag.
- Balkone sollten bei der Wohnflächenberechnung sauber nach der WoFlV dokumentiert werden.
Für Mieter
- Bei einer Mieterhöhung lohnt sich ein genauer Blick auf den Balkonansatz nach der WoFlV.
- Ein später veröffentlichter Mietspiegel kann im Prozess trotzdem maßgeblich werden, wenn sein Stichtag rechtzeitig liegt.
- Ein Sachverständigengutachten ist nicht immer entscheidend, wenn der Mietspiegel die Vergleichsmiete bereits trägt.
Quellen
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.