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Rechtsprechung kompakt

Mieterhöhung nach Mietspiegel für eine Wohnung in Oranienburg

Gericht
AG Oranienburg Einzelrichter
Datum
21.11.2023
Az
21 C 213/22

Kurz gesagt

Der Kläger bekam teilweise Recht: Die Beklagten mussten einer Erhöhung auf rund 550 € monatliche Grundmiete zustimmen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Mieterhöhung nach Mietspiegel für eine Wohnung in Oranienburg“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Streit über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für eine Wohnung in Oranienburg

  2. 02

    Ausgangsmiete: rund 470 € monatliche Grundmiete

  3. 03

    Der Kläger stützte sich auf den Mietspiegel der Stadt H… für 2022

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Zwischen den Parteien bestand ein Mietvertrag über eine 2-Zimmer-Wohnung mit 62,66 qm im Erdgeschoss eines 1994 errichteten Hauses. Seit dem 1. September 2019 betrug die Grundmiete 469,20 Euro. Streitpunkt war, ob die Miete auf Grundlage des Mietspiegels der Stadt H… für 2022 angepasst werden durfte.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2022 verlangte die Vermieterseite die Zustimmung zu 562,06 Euro ab dem 1. Oktober 2022. Sie stützte sich auf den Mietspiegel 2022 und meinte, die Wohnung liege wegen Bad, Abstellraum, Rollläden, Kaltwasserzähler, barrierearmer Gestaltung und niedrigem Energieverbrauch eher im oberen Bereich der Spanne.

Die Mieterseite hielt die Erhöhung für überhöht und bestritt vor allem die Ausstattung der Küche bei Mietbeginn. Nach ihrer Darstellung sei die Küche leer gewesen; damit wandte sie sich gegen die vom Vermieter angenommenen wohnwerterhöhenden Merkmale und gegen die Einordnung als obere Spanne.

Das Gericht gab der Vermieterseite nur teilweise recht. Es hielt das Verlangen für formwirksam und setzte die ortsübliche Einzelvergleichsmiete anhand der Spanneneinordnung auf 8,56 Euro pro qm netto-kalt fest, also 536,37 Euro monatlich. Die Küche bewertete es neutral; maßgeblich blieben die übrigen Wohnwertmerkmale.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Der Kläger bekam teilweise Recht: Die Beklagten mussten einer Erhöhung auf rund 550 € monatliche Grundmiete zustimmen.
  • Grund: Das Gericht sah das Mieterhöhungsverlangen als formwirksam an und hielt die ortsübliche Einzelvergleichsmiete nach der Spanneneinordnung für rund 9 € pro qm netto-kalt.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 558 BGB: Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

  2. 2

    Formwirksames Mieterhöhungsverlangen in Textform nach §§ 558a, 126b BGB

  3. 3

    Einordnung innerhalb der Mietspiegelspanne nach § 287 ZPO

  4. 4

    Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB war eingehalten

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Ein Mietspiegelverlangen sollte die Wohnung sauber begründen und die relevanten Wohnwertmerkmale nachvollziehbar darlegen.
  • Innerhalb einer Mietspiegelspanne kann die konkrete Ausstattung die Einordnung deutlich verschieben.
  • Beweisangebote zu wohnwerterhöhenden Merkmalen sollten früh und konkret vorbereitet werden.

Für Mieter

  • Bei Mieterhöhungsverlangen lohnt sich die Prüfung, ob die Herleitung aus dem Mietspiegel und die Kappungsgrenze passen.
  • Einzelne Ausstattungsmerkmale können streitig sein; dazu können Beweisfragen entscheidend werden.
  • Die verlangte Zielmiete ist nicht automatisch durchsetzbar, wenn das Gericht nur eine niedrigere ortsübliche Vergleichsmiete annimmt.