Keine Mieterhöhung gegen GdWE
- Gericht
- LG München I
- Datum
- 03.06.2025
- Az
- 34 O 7618/24
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Der Kläger bekam keinen Zustimmungsanspruch zur Mieterhöhung zugesprochen.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Der Kläger verlangte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB.
- 02
Die Beklagte war eine Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE).
- 03
Zentral war die Frage, ob § 558 BGB in dieser Konstellation überhaupt anwendbar ist.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Zwischen den Parteien bestand seit 1992 ein Mietvertrag über Räume, die von einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer genutzt wurden. Der Kläger hatte das Objekt 2014 erworben; die Nettomiete lag seit 2015 bei 950 €.
Der Vertrag enthielt in § 3 Ziffer 5 eine Regelung zu gesetzlich oder behördlich zugelassenen Mieterhöhungen. Auf diese Klausel und auf § 558 BGB stützte der Kläger später sein Erhöhungsverlangen.
Mit Schreiben vom 28.06.2023 verlangte der Kläger Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettomiete auf 1.090 € ab dem 01.09.2023. Die beklagte GdWE stimmte nicht zu und hielt insbesondere die Vorschriften zur Wohnraummieterhöhung nicht für anwendbar.
Im Prozess stand deshalb nicht die Höhe einer ortsüblichen Vergleichsmiete im Vordergrund, sondern die Vorfrage, ob überhaupt ein Wohnraummietverhältnis vorlag und ob der Vertrag unabhängig davon eine tragfähige Grundlage für die verlangte Erhöhung bot.
Ergebnis
Kurzfazit
- Der Kläger bekam keinen Zustimmungsanspruch zur Mieterhöhung zugesprochen.
- § 558 BGB wurde mangels Wohnraummietverhältnis im Rechtssinne nicht angewendet; die bloße Vertragsverweisung reichte nicht aus.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Die Entscheidung grenzt die Anwendung von § 558 BGB auf echte Wohnraummietverhältnisse ein.
- 2
Sie zeigt, dass Vertragsklauseln mit Verweis auf gesetzlich zulässige Erhöhungen keine eigenständige Anspruchsgrundlage ersetzen.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB setzt ein Wohnraummietverhältnis voraus.
- Vertragsklauseln mit reiner Gesetzesverweisung schaffen ohne passende Norm keinen eigenen Anspruch.
Für Mieter
- Bei atypischen Parteienkonstellationen lohnt die Prüfung, ob § 558 BGB überhaupt eröffnet ist.
- Eine GdWE als Mieter ist nicht automatisch wie ein klassischer Wohnraummieter im Sinn von § 558 BGB zu behandeln.
