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Keine Mieterhöhung nach § 558 BGB gegenüber einer GdWE

Gericht: LG München IDatum: 03.06.2025Az: 34 O 7618/24

Worum ging es?

  • Der Kläger verlangte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB.
  • Die Beklagte war eine Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE).
  • Zentral war die Frage, ob § 558 BGB in dieser Konstellation überhaupt anwendbar ist.

Der Fall:

Zwischen den Parteien bestand seit 1992 ein Mietvertrag über eine Wohnung. Der Kläger hatte das Objekt 2014 erworben; die Nettokaltmiete lag seit 2015 bei 950 €.

Im Juni 2023 verlangte der Kläger eine Erhöhung auf 1.090 € ab September 2023. Die Beklagte stimmte nicht zu. Der Kläger berief sich auf § 558 BGB und ergänzend auf den Mietvertrag.

Das Gericht verneinte den Anspruch: § 558 BGB setze ein Wohnraummietverhältnis voraus; eine GdWE als juristische Person habe keinen eigenen Wohnbedarf. Auch die Vertragsklausel schuf keinen eigenständigen Erhöhungsanspruch.

Kurzfazit

  • Der Kläger bekam keinen Zustimmungsanspruch zur Mieterhöhung zugesprochen.
  • § 558 BGB wurde mangels Wohnraummietverhältnis im Rechtssinne nicht angewendet; die bloße Vertragsverweisung reichte nicht aus.

Warum ist das relevant?

  • Die Entscheidung grenzt die Anwendung von § 558 BGB auf echte Wohnraummietverhältnisse ein.
  • Sie zeigt, dass Vertragsklauseln mit Verweis auf gesetzlich zulässige Erhöhungen keine eigenständige Anspruchsgrundlage ersetzen.

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB setzt ein Wohnraummietverhältnis voraus.
  • Vertragsklauseln mit reiner Gesetzesverweisung schaffen ohne passende Norm keinen eigenen Anspruch.

Für Mieter

  • Bei atypischen Parteienkonstellationen lohnt die Prüfung, ob § 558 BGB überhaupt eröffnet ist.
  • Eine GdWE als Mieter ist nicht automatisch wie ein klassischer Wohnraummieter im Sinn von § 558 BGB zu behandeln.

Quellen

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.