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Rechtsprechung kompakt

Mieterhöhung für den mitvermieteten Tiefgaragenstellplatz

Gericht
LG München I
Datum
11.10.2023
Az
14 S 7789/23

Kurz gesagt

Die Vermieterin gewann die Berufung.

Illustration zum Mietrechtsfall „Mieterhöhung für den mitvermieteten Tiefgaragenstellplatz“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Vermieterin und Mieter stritten über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für eine Wohnung und den dazugehörigen Tiefgaragenstellplatz.

  2. 02

    Der Mietvertrag vom 15.05.2008 wies die Grundmiete für Wohnung und Stellplatz getrennt aus.

  3. 03

    Streitpunkt war, ob der Stellplatzanteil im einheitlichen Mietverhältnis nach den Regeln der Wohnraummiete mit erhöht werden kann.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Mieter bewohnten eine EOF-Wohnung im ersten Obergeschoss und nutzten einen Tiefgaragen-Einzelstellplatz. Das Mietverhältnis beruhte auf einem Vertrag vom 15.05.2008. Wohnung und Stellplatz waren betragsmäßig getrennt ausgewiesen; die Wohnungsmiete lag zuletzt bei 1.062,43 €, der Stellplatzanteil bei 50,00 €.

Mit Schreiben vom 01.10.2021 verlangte die Vermieterin die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettogrundmiete für die Wohnung auf 1.180,29 € und zugleich des Stellplatzanteils auf 57,50 € jeweils ab 01.01.2022. Für die Wohnung berief sie sich auf den Münchener Mietspiegel 2021, für den Stellplatz auf vier Vergleichsmieten für Duplexstellplätze. Eine Zustimmung der Mieter erfolgte nicht.

Die Mieter hielten an der Sicht des Amtsgerichts fest und beantragten, die Berufung zurückzuweisen. Nach ihrer Auffassung fehlte es für den gesondert ausgewiesenen Stellplatzanteil an einer klaren vertraglichen Grundlage; außerdem seien die §§ 558 ff. BGB nur auf Wohnraum anwendbar.

Das Landgericht gab der Berufung statt. Es behandelte das Mischmietverhältnis wohnraummietrechtlich einheitlich und hielt deshalb auch eine Mieterhöhung für den Tiefgaragenstellplatz für zulässig. Das Verlangen sei formell wirksam und der begehrte Stellplatzbetrag ortsüblich; die Revision wurde zugelassen.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Vermieterin gewann die Berufung.
  • Das Landgericht hielt eine Mieterhöhung für den mitvermieteten Tiefgaragenstellplatz im einheitlichen Mietverhältnis grundsätzlich für zulässig und sah das Erhöhungsverlangen auch formell als wirksam an.
  • Entscheidend war aus Sicht der Kammer, dass das Mischmietverhältnis wohnraummietrechtlich einheitlich zu behandeln ist und die gesonderte Stellplatzmiete Teil der Ausgangsmiete bleibt.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Mischmietverhältnis über Wohnung und Stellplatz: § 558 ff. BGB kann nach der Entscheidung auch den Stellplatzanteil erfassen.

  2. 2

    Eine isolierte Betrachtung der gesondert ausgewiesenen Stellplatzmiete lehnte die Kammer ab.

  3. 3

    Für die Begründung des Erhöhungsverlangens genügten hier Vergleichsmieten für Stellplätze; die Revision wurde zugelassen.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Bei Wohnung plus Stellplatz sollte die Vertragsgestaltung klar regeln, ob und wie der Stellplatzanteil erhöht werden kann.
  • Das Erhöhungsverlangen sollte den Stellplatzanteil ausdrücklich mit erfassen und mit tragfähigen Vergleichsdaten unterlegen.
  • Bei Mischmietverhältnissen die einheitliche Behandlung des gesamten Mietverhältnisses im Blick behalten.

Für Mieter

  • Bei einer Mieterhöhung für Wohnung und Stellplatz getrennt prüfen, ob der Vertrag eine klare Erhöhungsregel für den Stellplatz enthält.
  • Das Begründungsmaterial zum Stellplatzanteil lässt sich nicht automatisch mit einem Wohnraummietspiegel ersetzen.
  • Wenn Wohnung und Stellplatz gemeinsam erhöht werden sollen, lohnt der Blick auf Form und Begründung des gesamten Verlangens.