E-Mail-Rückfrage ist keine Zustimmung
- Gericht
- LG München I
- Datum
- 25.06.2025
- Az
- 14 S 14073/24
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Die Vermieterin verlor auch in der Berufung. Eine wirksame Zustimmung zur verlangten Erhöhung auf 978,65 € nettokalt lag nach Auffassung des LG München I nicht vor.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die Vermieterin verlangte aus einem Mieterhöhungsverlangen ab März 2024 monatlich weitere 58,65 € und zusätzlich die Feststellung, dass sich die Miete auf insgesamt 1.174,65 € erhöht habe.
- 02
Streitpunkt war vor allem, ob die E-Mail der Mieter vom 22.02.2024 bereits eine wirksame Zustimmung zur verlangten Mieterhöhung enthielt.
- 03
Die Mieter hatten darin zwar eine Anpassung auf die ortsübliche Miete grundsätzlich angesprochen, zugleich aber drei Punkte der Mietspiegelberechnung beanstandet und um Rückmeldung gebeten.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Mieter bewohnen eine Wohnung im 3. OG der S.-str. in München. Zuletzt zahlten sie 1.047,00 €, davon 851,00 € nettokalt und 196,00 € Nebenkostenvorauszahlung. Mit Schreiben vom 30.12.2023 verlangte die Vermieterin zum 01.03.2024 eine Erhöhung um 127,65 € auf 978,65 € nettokalt bzw. 1.174,65 €.
Die Vermieterseite wertete die E-Mail vom 22.02.2024 als Zustimmung. Sie stellte darauf ab, dass die Mieter den Termin 01.03.2024 und die Anhebung der Miete nicht in Frage gestellt hätten. Deshalb verlangte sie die Beträge für März bis August 2024 und die Feststellung der höheren Miete.
Die Mieterseite nutzte die Vorlage nicht. In der E-Mail vom 22.02.2024 stimmte sie zwar einer Anpassung auf die ortsübliche Miete zu, bat aber um Prüfung von Mietspiegelpunkten wie Altbauzuschlag, Boden und Küchenausstattung. Am 29.02.2024 nannte sie 919,04 € Nettokaltmiete und erhöhte den Dauerauftrag auf 920,00 € nettokalt plus 196,00 € Nebenkosten.
Das Amtsgericht wies die Klage ab; das LG München I bestätigte dies. Die E-Mail vom 22.02.2024 sei keine vorbehaltlose Zustimmung zur verlangten Miete von 978,65 € nettokalt gewesen, weil die Mieter Prüfung der Mietspiegelmerkmale verlangten. Eine wirksame Einigung über die Mieterhöhung sei nicht zustande gekommen; berücksichtigt wurde nur 920,00 € nettokalt.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Vermieterin verlor auch in der Berufung. Eine wirksame Zustimmung zur verlangten Erhöhung auf 978,65 € nettokalt lag nach Auffassung des LG München I nicht vor.
- Grund: Die E-Mail vom 22.02.2024 war keine vorbehaltlose und bedingungsfreie Zustimmung nach § 558b BGB. Die Mieter hatten die klägerische Mietspiegelberechnung gerade nicht akzeptiert, sondern mit konkreten Rückfragen und Einwänden verknüpft. Wirksam war nur die spätere Teilzustimmung auf 920,00 € nettokalt.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Die Entscheidung zeigt, dass bei einer Mieterhöhung nicht jede freundlich formulierte E-Mail schon als Zustimmung zählt.
- 2
Wer die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete erkennbar nur unter Klärung offener Punkte akzeptieren will, erklärt aus Sicht des Gerichts gerade noch keine verbindliche Zustimmung zur konkret verlangten Miethöhe.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Wer sich auf eine Zustimmung zur Mieterhöhung berufen will, sollte genau prüfen, ob die Erklärung wirklich vorbehaltlos und auf die konkret verlangte Miethöhe bezogen ist.
- Bleiben aus Sicht des Mieters erkennbare Vorbehalte oder offene Streitpunkte zur Mietspiegelberechnung bestehen, ersetzt das regelmäßig keine Zustimmungsklage.
Für Mieter
- Wer einer Mieterhöhung nur teilweise oder unter Klärung bestimmter Berechnungsfragen zustimmen will, sollte das klar und nachvollziehbar formulieren.
- Eine Teilzustimmung kann wirksam sein, ohne dass damit automatisch auch die volle verlangte Mieterhöhung anerkannt wird.
