Mietpreisbremse: Umbau reicht nicht für eine umfassende Modernisierung
- Gericht
- LG Hamburg
- Datum
- 18.07.2023
- Az
- 316 S 56/22
Kurz gesagt
Die Klägerseite bekam teilweise Recht: Für April 2020 waren 116,98 € zu viel gezahlte Miete zurückzuzahlen.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Rückforderung von zu viel gezahlter Miete wegen Mietpreisbremse
- 02
Streit darüber, ob die Wohnung vor Vermietung umfassend modernisiert worden war
- 03
Drittwiderklage auf Feststellung der zulässigen Miethöhe bei einer Hamburger Wohnung
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Gegenstand des Rechtsstreits war die Miete einer Wohnung in Hamburg, Erdgeschoss Mitte. Auf Mieterseite ging es um Auskunft und Rückzahlung, weil die gezahlte Miete nach der Mietpreisbremse teilweise nicht geschuldet sein sollte. Zugleich stand die zulässige Miethöhe im Raum.
Die Vermieterseite erklärte Auskunft dazu, ob es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung nach § 556f Satz 2 BGB handele. Sie verteidigte die höhere Miete und berief sich darauf, dass die Wohnung vor der Vermietung modernisiert worden sei und deshalb nicht der Mietpreisbegrenzung unterliege.
Die Mieterseite verlangte Auskunft über Vormiete, frühere Mieterhöhungen und Modernisierungsmaßnahmen vor Mietbeginn. Außerdem begehrte sie Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Miete sowie die Abweisung der Drittwiderklage auf Feststellung einer hohen zulässigen Nettokaltmiete.
Das Landgericht gab der Berufung nur teilweise statt. Es hielt die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung für wirksam und sah keine umfassende Modernisierung, weil die Beklagte Modernisierungskosten von etwa 700 €/qm nicht schlüssig darlegte. Für April 2020 sprach es 116,98 € Rückzahlung zu und setzte die zulässige Nettokaltmiete für die Staffeln auf 413,02 €, 415,24 € und 465,53 € fest.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Klägerseite bekam teilweise Recht: Für April 2020 waren 116,98 € zu viel gezahlte Miete zurückzuzahlen.
- Grund: Die Beklagte konnte eine umfassende Modernisierung nicht ausreichend darlegen und beweisen; die Mietpreisbremse blieb deshalb anwendbar.
- Für die Staffelmieten setzte das Gericht die zulässige Nettokaltmiete auf 413,02 €, 415,24 € und 465,53 € fest.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Mietpreisbremse gilt, wenn keine wirksame Ausnahme nach § 556f Satz 2 BGB vorliegt.
- 2
Für eine umfassende Modernisierung reicht bloßer Umbau oder pauschaler Kostenvortrag nicht aus.
- 3
Kosten für Erhaltungsmaßnahmen und modernisierende Instandsetzung sind bei der Ausnahmeprüfung nicht vollständig mitzuzählen.
- 4
Bei Staffelmieten ist die Mietpreisbremse auf jede Staffel gesondert anzuwenden.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Wer sich auf die Ausnahme wegen umfassender Modernisierung beruft, sollte die Modernisierungskosten und den Zustand vor den Arbeiten konkret belegen.
- Pauschale Prozentsätze für Instandhaltungsabzüge reichen nicht, wenn die Ausnahme nach § 556f Satz 2 BGB sauber belegt werden muss.
- Bei Staffelmietverträgen die zulässige Miethöhe für jede Staffel getrennt prüfen.
Für Mieter
- Bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse die Miethöhe und mögliche Ausnahmen prüfen lassen.
- Auskunft zu Vormiete und Modernisierung kann verlangt werden, wenn sie für die Zulässigkeit der Miete erheblich und zugänglich sind.
- Auch bei Staffelmiete kann eine zu hohe Staffel angreifbar sein, wenn die Mietpreisbremse greift.
