20-Prozent-Kappungsgrenze
- Gericht
- LG Lübeck
- Datum
- 29.06.2023
- Az
- 14 S 95/22
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Die Vermieterin bekam Recht: Die Kappungsgrenze wurde als eingehalten angesehen.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die Klägerin verlangte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB.
- 02
Streitpunkt war, ob die Kappungsgrenze von 20 % auch vor Ablauf von drei Jahren voll ausgeschöpft werden darf.
- 03
Zusätzlich ging es um die Aussagekraft des Lübecker Mietspiegels und die Frage, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Klägerin verlangte von den Mietern die Zustimmung zur Mieterhöhung für eine rund 70 qm große Vierzimmerwohnung in Lübeck. Die Wohnung lag in einem Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1918; zusätzlich zur Nettokaltmiete war ein Stellplatz gesondert vereinbart.
Mit Schreiben vom 26.10.2021 verlangte die Vermieterseite ab Januar 2022 eine Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 400 € auf 480 €. Zur Begründung nahm sie auf den damals aktuellen Lübecker Mietspiegel 2018 Bezug. Das Amtsgericht gab der Zustimmungsklage statt.
Die Mieter legten Berufung ein. Sie rügten, das Amtsgericht habe kein Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete eingeholt, obwohl ein Beweisangebot vorgelegen habe. Außerdem hielten sie den bloßen Bezug auf den Mietspiegel nicht für ausreichend und meinten, die Wohnung sei mit einer bereits begutachteten anderen Wohnung im Objekt nicht vergleichbar.
Zusätzlich wandten die Mieter ein, die Kappungsgrenze sei nicht eingehalten. Aus ihrer Sicht könne die volle Erhöhung um 20 Prozent nicht schon vor Ablauf von drei Jahren ausgeschöpft werden. Das Landgericht musste daher sowohl die formelle und materielle Eignung des Mietspiegels als auch die zeitliche Anwendung der Kappungsgrenze prüfen.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Vermieterin bekam Recht: Die Kappungsgrenze wurde als eingehalten angesehen.
- Das Gericht stellte klar, dass bei § 558 BGB keine zeitanteilige Kürzung der 20-%-Grenze vor Ablauf von drei Jahren erfolgt.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Die Entscheidung konkretisiert die praktische Anwendung der Kappungsgrenze im Zustimmungsverfahren nach § 558 BGB.
- 2
Sie zeigt zugleich, dass pauschales Bestreiten gegen den Mietspiegel in der Regel nicht ausreicht.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eine Mieterhöhung kann bis zur Kappungsgrenze von 20 % reichen, auch wenn das Mietverhältnis noch keine drei Jahre läuft.
- Ein sauber begründetes Erhöhungsverlangen auf Basis eines qualifizierten Mietspiegels bleibt der zentrale Hebel.
Für Mieter
- Einwendungen gegen den Mietspiegel müssen konkret und nachvollziehbar sein.
- Die Kappungsgrenze schützt vor übermäßiger Erhöhung im Dreijahreszeitraum, nicht zwingend vor einer frühzeitigen einmaligen Erhöhung bis 20 %.
