Mieterhöhung für Wohnung und Stellplatz
- Gericht
- LG München I
- Datum
- 21.06.2023
- Az
- 14 S 11787/22
Kurz gesagt
Die Vermieterin gewann in der Berufung auch beim Stellplatzanteil.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Streit über die Zustimmung zur Mieterhöhung bei einer Wohnung mit mitvermietetem Tiefgaragenstellplatz
- 02
Der Mietvertrag wies Wohnung und Stellplatz betragsmäßig getrennt aus
- 03
Streitpunkt war, ob der Stellplatzanteil nach §§ 558 ff. BGB mit erhöht werden kann
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Beklagten mieteten seit dem 01.05.2010 eine Wohnung in München und den dazugehörigen Tiefgaragenstellplatz. Beide Nutzungen waren in einem schriftlichen Mietvertrag geregelt, die Grundmiete für die Wohnung und die Stellplatzmiete wurden aber getrennt ausgewiesen.
Für den Tiefgaragenstellplatz zahlten die Beklagten seit Beginn unverändert 50 € monatlich. Mit Schreiben vom 01.10.2021 verlangte die Klägerin neben der Erhöhung der Wohnungsmiete auch Zustimmung zur Erhöhung der Stellplatzmiete auf 57,50 € ab dem 01.01.2022.
Die Mieter stimmten nicht zu. Die Klägerin begründete die Wohnungsmieterhöhung mit dem Münchner Mietspiegel 2021 und legte für den Stellplatz vier Vergleichsmieten für Duplexstellplätze zwischen 60 € und 70 € vor.
Das Amtsgericht gab der Klage hinsichtlich der Wohnungsmiete statt, lehnte die Erhöhung des Stellplatzanteils aber ab. In der Berufung stritten die Parteien deshalb über die Frage, ob bei einem einheitlichen Wohnraummietvertrag auch der gesondert ausgewiesene Stellplatzanteil nach §§ 558 ff. BGB erhöht werden kann.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Vermieterin gewann in der Berufung auch beim Stellplatzanteil.
- Grund: Bei einem einheitlichen Mietverhältnis kann eine Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB grundsätzlich auch den mitvermieteten Stellplatz- oder Garagenanteil erfassen, wenn dieser im Vertrag gesondert ausgewiesen ist.
- Das Gericht hielt den verlangten Stellplatzbetrag von 57,50 € zudem für ortsüblich und die Erhöhung für formell wirksam.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Wohnraummietverhältnis über Wohnung und Tiefgaragenstellplatz
- 2
Gesondert ausgewiesener Stellplatzmietzins im Mietvertrag
- 3
Anwendung von §§ 558 ff. BGB auf den Stellplatzanteil im Mischmietverhältnis
- 4
Ortsüblichkeit und Kappungsgrenze als Prüfungsmaßstab der Mieterhöhung
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Bei einem einheitlichen Mietvertrag mit Wohnraum und Stellplatz kann eine Mieterhöhung den Stellplatzanteil mit erfassen, wenn die Vertragsgestaltung das trägt.
- Für die Begründung eines Stellplatzanteils können vergleichbare Stellplätze herangezogen werden; die formelle Begründung muss aber sauber aufgesetzt sein.
Für Mieter
- Ein gesondert ausgewiesener Stellplatzanteil ist nicht automatisch vor einer Mieterhöhung geschützt, wenn der Vertrag ein einheitliches Mietverhältnis bildet.
- Wer eine Erhöhung angreift, sollte neben der Vertragsauslegung auch die Ortsüblichkeit und die Einhaltung der gesetzlichen Fristen prüfen.
