Mieterhöhung mit veraltetem Mietenspiegel
- Gericht
- AG Hamburg
- Datum
- 13.01.2023
- Az
- 49 C 299/22
Kurz gesagt
Die Klage blieb erfolglos, weil der Mietenspiegel 2011 für diese Mieterhöhung nicht mehr ordnungsgemäß verwendbar war.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Streit um die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete
- 02
Die Klägerin stützte das Verlangen auf den Hamburger Mietenspiegel 2011
- 03
Der Beklagte wohnte in einer Altbauwohnung ohne Bad und ohne Sammelheizung
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Klägerin verlangte vom Mieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete für eine Wohnung in Hamburg. Die Wohnung lag im 1. Obergeschoss rechts, war rund 42 qm groß und war vermieterseitig ohne Bad und ohne Sammelheizung überlassen worden. Das Gebäude war vor Ende 1918 bezugsfertig.
Mit Schreiben vom 25.05.2022 sollte die Miete ab dem 01.08.2022 von rund 220 € auf rund 250 € steigen. Zur Begründung griff die Vermieterin nicht auf den aktuellen Hamburger Mietenspiegel zurück, sondern auf den Mietenspiegel 2011. Aus einem alten Rasterfeld und der späteren Entwicklung eines anderen Rasterfeldes leitete sie rechnerisch eine entsprechende Steigerung für die betroffene Wohnung ab.
Die Klägerin meinte, aus der allgemeinen Mietentwicklung könne im Wege einer Interpolation auf die ortsübliche Vergleichsmiete geschlossen werden. Der Beklagte stellte im Termin keinen Sachantrag, hatte sich aber telefonisch krank gemeldet. Das Gericht prüfte deshalb vor allem, ob das Erhöhungsverlangen schon formell tragfähig begründet war.
Entscheidend war der Vergleich mit dem Mietenspiegel 2021. Aus Sicht des Gerichts hatten sich Struktur, Kategorisierung, Wohnlagenbewertung und Bewertungsgrundlagen seit 2011 so deutlich verändert, dass der alte Mietenspiegel für den Mieter keinen ausreichenden Informationswert mehr bot.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Klage blieb erfolglos, weil der Mietenspiegel 2011 für diese Mieterhöhung nicht mehr ordnungsgemäß verwendbar war.
- Ein veralteter Mietenspiegel kann grundsätzlich noch als Begründung dienen.
- Hier war der Mietenspiegel 2011 wegen der grundlegenden Änderungen im späteren Mietenspiegel nicht mehr ordnungsgemäß verwendbar.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt eine ordnungsgemäße Begründung des Mieterhöhungsverlangens.
- 2
Entscheidend ist, ob der herangezogene Mietenspiegel noch tragfähige Informationen zur ortsüblichen Vergleichsmiete liefert.
- 3
Wechseln Struktur und Bewertungsgrundlagen des Mietenspiegels grundlegend, kann ein alter Mietenspiegel seine Begründungsfunktion verlieren.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Bei Bezug auf ältere Mietenspiegel prüfen, ob die aktuelle Fassung noch vergleichbar ist.
- Das Erhöhungsverlangen sollte auf die jeweils tragfähigen Daten der ortsüblichen Vergleichsmiete gestützt werden.
Für Mieter
- Eine Mieterhöhung mit veraltetem Mietenspiegel kann angreifbar sein, wenn sich die Systematik später geändert hat.
- Der reine Verweis auf alte Rasterwerte genügt nicht, wenn die neue Mietspiegelfassung andere Kriterien verwendet.
