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Rechtsprechung kompakt

Mieterhöhung bei Doppelhaushälfte: Drei Vergleichsmerkmale genügen

Gericht
AG München
Datum
19.08.2022
Az
414 C 10005/21

Kurz gesagt

Die Klägerin bekam Recht und die Beklagten mussten der Mieterhöhung zustimmen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Mieterhöhung bei Doppelhaushälfte: Drei Vergleichsmerkmale genügen“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Die Klägerin verlangte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB für eine Doppelhaushälfte.

  2. 02

    Als Vergleichsobjekte benannte sie drei benachbarte Doppelhaushälften.

  3. 03

    Die Beklagten hielten die Vergleichsobjekte wegen Renovierung, Ausstattung und Zuschnitt für nicht vergleichbar.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Mieter bewohnten seit dem 1. September 2009 eine Doppelhaushälfte in Planegg und zahlten dafür unverändert 1.350 € Kaltmiete monatlich. Mit Schreiben vom 20. März 2021 verlangte die Vermieterseite die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB und nannte dafür drei Doppelhaushälften in unmittelbarer Nachbarschaft als Vergleichsobjekte.

Die Vermieterseite hielt die verlangte Miete von 1.552,50 € für ortsüblich. Sie verwies darauf, dass das Haus 150 m² Wohnfläche habe; selbst bei nur 134 m² werde der verlangte Betrag noch von der ortsüblichen Miete gedeckt. Die von den Mietern gerügten Mängel sah sie für das Mieterhöhungsverlangen als unerheblich an und meinte, das Alter von Heizung, Bad, Türen und Böden spiele für die Vergleichbarkeit keine entscheidende Rolle.

Die Mieterseite hielt das Erhöhungsverlangen für zu pauschal und die Vergleichsobjekte wegen umfassender Renovierung und Modernisierung in Bädern, Fenstern, Türen, Böden, Heizkörpern und Balkonrüstungen für nicht vergleichbar. Sie berief sich außerdem auf nur 134 m² Wohnfläche, auf unbehobene Mängel an Glasbausteinen im Treppenhaus und Feuchteschäden im Keller sowie darauf, dass der Verkauf des Mietobjekts die Aktivlegitimation entfallen lasse.

Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Es hielt das Verlangen für formell wirksam und die Klägerin trotz Veräußerung als berechtigt, den Anspruch weiter geltend zu machen. Entscheidend seien die drei prägenden Wohnwertmerkmale Art, Größe und Lage gewesen: Die drei Vergleichsobjekte seien ebenfalls Doppelhaushälften in unmittelbarer Nähe mit jeweils 150 m² gewesen, sodass es auf Ausstattung und Zuschnitt bei der Gesamtschau nicht mehr angekommen sei. Das Gutachten habe für Planegg eine ortsübliche Vergleichsmiete von 1.800 € netto ohne Garage ergeben; die verlangten 1.552,50 € lägen darunter und auch innerhalb der Kappungsgrenze. Die gerügten Mängel machten das Verlangen nicht treuwidrig.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Klägerin bekam Recht und die Beklagten mussten der Mieterhöhung zustimmen.
  • Grund: Die drei Vergleichsobjekte waren als Doppelhaushälften in unmittelbarer Nähe, mit gleicher Wohnfläche und ähnlicher Lage ausreichend vergleichbar; auf Ausstattung und Zuschnitt kam es bei der Gesamtschau nicht mehr an.
  • Zusätzlich lag die verlangte Miete nach dem Gutachten unter der ortsüblichen Vergleichsmiete und innerhalb der Kappungsgrenze.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 558 BGB

  2. 2

    § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB

  3. 3

    Vergleichbarkeit im Mieterhöhungsverlangen erfordert keine Übereinstimmung in allen Wohnwertmerkmalen.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Bei fehlendem Mietspiegel können drei gut passende Vergleichsobjekte ausreichen, wenn Art, Größe und Lage prägen.
  • Ein Mieterhöhungsverlangen bleibt nicht schon deshalb unwirksam, weil Ausstattung oder Zuschnitt nicht vollständig übereinstimmen.

Für Mieter

  • Ein Einwand gegen die Vergleichbarkeit braucht konkrete Unterschiede; pauschale Hinweise auf Renovierung reichen nicht automatisch.
  • Mängel am Mietobjekt können einen Mieterhöhungsanspruch nicht ohne Weiteres zu Fall bringen, wenn sie behebbare Mängel sind.