Vergleichswohnungen in Steinfurt
- Gericht
- AG Steinfurt
- Datum
- 05.05.2022
- Az
- 21 C 1071/20
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Der Kläger bekam überwiegend Recht: Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zustimmung zu einer Nettokaltmiete von 353,28 € ab dem 1. März 2022.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Der Kläger verlangte die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete für eine Wohnung in Steinfurt.
- 02
Zur Begründung verwies er auf drei Vergleichswohnungen in derselben Wohnanlage und auf deren Mieten.
- 03
Streitpunkt war vor allem, ob das Mieterhöhungsverlangen wegen der Angaben zu den Vergleichswohnungen formell wirksam war.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Mieterin bewohnte die Wohnung im 1. Obergeschoss rechts des Hauses D-straße 24 in E. Die Nettokaltmiete betrug seit Mietbeginn 313,60 Euro; die Wohnung hatte 64 Quadratmeter. Der Vermieter hatte sie erworben.
Der Vermieter verlangte die Zustimmung zu einer Erhöhung auf 355,20 Euro monatlich. Zur Begründung verwies er auf drei Vergleichswohnungen in derselben Wohnanlage. Nachdem zunächst beanstandet worden war, dass sie nicht ausreichend individualisiert seien, ergänzte er später Lage und Geschoss.
Die Mieterseite stimmte nicht zu. Der Deutsche Mieterbund hielt die Vergleichswohnungen für ungenügend bezeichnet und die Angaben zu Größe, Ausstattung, Renovierungsstand und Baujahr für unzureichend. Außerdem wurde bestritten, dass die Wohnungen vergleichbar seien; teils seien Bäder erneuert worden, eine Wohnung sei größer und habe ein Zimmer mehr.
Das Gericht hielt das erste Verlangen wegen der fehlenden Geschossangabe für unwirksam. Das erneuerte Mieterhöhungsverlangen genügte aber § 558a BGB; die Vergleichswohnungen waren ausreichend vergleichbar. Nach dem Gutachten betrug die ortsübliche Vergleichsmiete 5,52 Euro je Quadratmeter, daher musste die Mieterin ab dem 1.3.2022 353,28 Euro monatlich zustimmen.
Ergebnis
Kurzfazit
- Der Kläger bekam überwiegend Recht: Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zustimmung zu einer Nettokaltmiete von 353,28 € ab dem 1. März 2022.
- Grund: Das im Prozess erneuerte Mieterhöhungsverlangen erfüllte die formellen Anforderungen aus § 558a BGB, und die Vergleichswohnungen waren in der Gesamtschau hinreichend vergleichbar. Das erste Erhöhungsverlangen blieb wegen fehlender Individualisierung, vor allem der Geschossangabe, unwirksam.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Ein Mieterhöhungsverlangen mit Vergleichswohnungen muss die Wohnung so beschreiben, dass sie für den Mieter auffindbar ist.
- 2
Bei größeren Wohnanlagen kann neben der Anschrift auch die Angabe von Geschoss und Lage im Geschoss erforderlich sein.
- 3
Vergleichswohnungen müssen nicht in jedem Punkt identisch sein; entscheidend ist die Vergleichbarkeit in der Gesamtschau.
- 4
Eine nachträgliche Ergänzung vor Prozessbeginn ersetzt kein vollständig neues Erhöhungsverlangen.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen möglichst vollständig bezeichnen, besonders bei größeren Anlagen mit Geschoss und Lage.
- Ein Nachbessern einzelner Angaben reicht vorprozessual nicht immer aus; das Erhöhungsverlangen sollte als vollständiges neues Schreiben vorliegen.
Für Mieter
- Bei einem Mieterhöhungsverlangen genau prüfen, ob die Vergleichswohnungen überhaupt hinreichend individualisiert sind.
- Wer die Vergleichbarkeit angreift, sollte die konkreten Unterschiede zu Größe, Ausstattung, Baujahr und Zustand sauber benennen.
