Wohnwert: Vom Mieter finanzierte Verbesserungen zählen nicht
- Gericht
- AG Hamburg
- Datum
- 24.02.2022
- Az
- 48 C 240/20
Kurz gesagt
Die Klage der Vermieterin blieb ohne Erfolg.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die Vermieterin verlangte Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
- 02
Streit gab es vor allem darum, wie der Wohnwert der Wohnung im Mietspiegel zu bewerten ist.
- 03
Dabei ging es auch um baulich-dekorative Verbesserungen, die der Mieter auf eigene Kosten vorgenommen hatte.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Seit 1990 verband die Parteien ein Mietvertrag über eine Wohnung in Hamburg. Die Wohnung lag in normaler Wohnlage und war mit Bad, Sammelheizung, Doppelverglasung und Balkon ausgestattet. Die Vermieterin verlangte mit Schreiben vom 24. Januar 2020 eine Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1. April 2020 und verwies auf den Mietenspiegel 2019.
Die Vermieterseite hielt die Wohnlage für vorteilhaft und behauptete, dem Mieter habe schon beim Zugang des Mieterhöhungsverlangens ein Dachbodenraum zur Verfügung gestanden. Mit der im Juni 2020 eingereichten und im Juli 2020 zugestellten Klage verfolgte sie den Anspruch weiter.
Der Mieter verweigerte die Zustimmung. Er verwies auf eine stark renovierungsbedürftige Übergabe, auf dauerhaften Geruch und Lärm durch den Betrieb unter der Wohnung, auf eine Rattenplage und darauf, dass er den Dachbodenraum erst im August 2020 erhalten habe.
Das Gericht nahm die Wohnung in Augenschein und hörte einen Zeugen. Die Klage blieb ohne Erfolg, weil die ortsübliche Vergleichsmiete nicht über der bereits gezahlten Miete lag. Erhebliche Lärmimmissionen von der Straße minderten den Wohnwert; die Lagevorteile wogen das nur teilweise auf. Vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Verbesserungen durften bei der Wohnwertbewertung nicht zugunsten der Vermieterin zählen.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Klage der Vermieterin blieb ohne Erfolg.
- Grund: Die ortsübliche Vergleichsmiete lag unter der bereits geschuldeten Miete.
- Bei der Wohnwertbewertung durften die vom Mieter selbst finanzierten baulich-dekorativen Verbesserungen nicht als mietwerterhöhender Faktor berücksichtigt werden.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 558 Abs. 1 S. 1 BGB
- 2
§ 558d Abs. 1 S. 1 BGB
- 3
Für die Wohnwertbewertung zählt der allgemeine baulich-dekorative Zustand der Wohnung.
- 4
Vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Verbesserungen rechtfertigen kein höheres Mietniveau.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Bei Mieterhöhungen sollte sauber getrennt werden zwischen eigener Ausstattung und durch den Mieter finanzierten Verbesserungen.
- Ein besserer optischer Zustand reicht nicht, wenn er auf Mieteraufwand beruht.
Für Mieter
- Eigene Renovierungs- und Herrichtungsarbeiten können die Wohnwertbewertung zugunsten des Vermieters begrenzen.
- Bei Mietspiegelstreitigkeiten lohnt sich ein genauer Blick auf den Übergabezustand der Wohnung.
