Aufzugseinbau im Haus: Verteilung der Modernisierungskosten nach Wohnfläche
- Gericht
- AG Hamburg
- Datum
- 27.01.2022
- Az
- 48 C 115/21
Kurz gesagt
Die Vermieter gewannen, weil der Verteilungsmaßstab nach Wohnfläche als billig bewertet wurde.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die Mieter wehrten sich gegen eine Mieterhöhung nach dem Einbau eines Aufzugs im Haus.
- 02
Sie hielten den von den Vermietern gewählten Verteilungsmaßstab nach Wohnfläche für unbillig und wollten nur eine geringere Erhöhung akzeptieren.
- 03
Außerdem verlangten sie die Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Mietbeträge.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
In einem Wohnhaus wurde beim Ausbau des Dachgeschosses ein Aufzug im Lichtschacht eingebaut. Die Vermieter kündigten die Modernisierung am 17. April 2019 an und kündigten eine Mieterhöhung an. Die Kläger wohnen im ersten Obergeschoss; ihre Wohnung hat 162 m².
Ende April 2020 teilten die Vermieter mit, dass sich die Nettomiete ab 1. Juli 2020 um 161,98 € erhöhe. Sie legten 8 % der Kosten zugrunde und verteilten sie nach Wohnfläche ohne Erdgeschoss- und Souterraineinheit. Den Maßstab hielten sie für praktikabel.
Die Mieter zahlten unter Vorbehalt, verlangten aber eine Herabsetzung auf 94,29 € und Rückzahlung der Differenz. Sie hielten die Verteilung nach Wohnfläche für unbillig, weil der Aufzug ihrem ersten Obergeschoss nur wenig nütze. Maßgeblich müsse die Lage im Haus sein; vor allem die Dachgeschosse profitierten und seien beworben worden.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Aufzug sei eine Modernisierungsmaßnahme; formelle Vorgaben und Kappungsgrenze seien eingehalten. Auch materiell sei die Verteilung nach Wohnfläche billig, weil mehrere Maßstäbe vertretbar seien und die Kontrolle auf die Billigkeitsgrenzen beschränkt bleibe. Der Vermieter müsse den unterschiedlichen Gebrauchswert nicht gesondert berücksichtigen; eine stärkere Belastung der oberen Geschosse sei nicht zwingend.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Vermieter gewannen, weil der Verteilungsmaßstab nach Wohnfläche als billig bewertet wurde.
- Das Gericht hielt den Verteilungsmaßstab nach Wohnfläche für billig und sah keine Pflicht, den unterschiedlichen Gebrauchswert der Wohnungen gesondert zu berücksichtigen.
- Auch eine Beschränkung auf eine niedrigere Erhöhung lehnte das Gericht ab.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 555b Nr. 4 BGB: Einbau des Aufzugs als Modernisierungsmaßnahme.
- 2
§ 559 Abs. 1 und Abs. 3 BGB: Berechnung und Verteilung der Modernisierungskosten.
- 3
§ 315 Abs. 3 BGB: gerichtliche Billigkeitskontrolle des vom Vermieter gewählten Verteilungsmaßstabs.
- 4
Die Kontrolle bleibt auf die Grenzen der Billigkeit beschränkt; das Gericht ersetzt nicht die Ermessensentscheidung des Vermieters.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Bei mehreren betroffenen Wohnungen kann ein Verteilerschlüssel nach Wohnfläche im Einzelfall billig sein.
- Ein gesonderter Ausgleich nach dem unterschiedlichen Nutzen einzelner Etagen ist nicht zwingend.
- Die Begründung der Umlage sollte rechnerisch und methodisch sauber dokumentiert werden.
Für Mieter
- Ein Einwand gegen die Verteilung braucht konkrete Billigkeitsgründe; der bloße Hinweis auf einen stärkeren Nutzen einzelner Wohnungen reicht nicht automatisch.
- Wer eine niedrigere Umlage verlangt, muss den eigenen Alternativmaßstab nachvollziehbar darlegen.
- Auch bei unter Vorbehalt gezahlter Miete kommt es auf die materielle Rechtfertigung der Erhöhung an.
