Modernisierungsmieterhöhung: Instandhaltungskosten müssen abgezogen werden
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Datum
- 2021-10-07
- Az
- 6 S 96/20
Kurz gesagt
Die Mieter bekamen Recht, weil die Vermieterin die angesetzten Instandhaltungskosten nicht sicher nachweisen konnte.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Streit über eine Modernisierungsmieterhöhung nach dem Austausch der Heizungsanlage.
- 02
Die Mieter wandten sich gegen eine um rund 20 € monatlich erhöhte Miete aus der Erhöhungserklärung vom 19.02.2019.
- 03
Im Mittelpunkt stand, ob und in welcher Höhe abzugsfähige Instandhaltungskosten von den Modernisierungskosten abzusetzen sind.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Streit war, ob die Beklagte aus einer Modernisierungsmieterhöhung vom 19.02.2019 nach dem Austausch der Heizungsanlage einen um 15,86 € erhöhten Mietzins verlangen konnte. Zugrunde lagen der Einbau eines Gasbrennwertkessels, die Stilllegung des Nahwärmenetzes und ein hydraulischer Abgleich.
Die Vermieterseite hatte in der Erhöhungserklärung abziehbare Instandhaltungskosten angesetzt und die notwendigen Erhaltungsaufwendungen mit dem Angebot der Fa. A C GmbH vom 16.08.2018 auf 3.671,14 € beziffert. Nach ihrem Rechenweg verblieb nach Abzug von 992,45 € und 107,45 € Baunebenkosten ein umlagefähiger Modernisierungsanteil.
Die Mieterseite hielt diese Berechnung für nicht tragfähig und bestritt vor allem die angesetzten Instandhaltungskosten. Sie wandte sich gegen die Erhöhung und legte im Berufungsverfahren Kesselbücher vor, nach denen die alte Heizungsanlage aus dem Jahr 1998 stammen sollte.
Das Landgericht wies die Berufung zurück. Zwar genügte die Erhöhungserklärung noch den formellen Anforderungen, die Beklagte konnte die behaupteten abzugsfähigen Instandhaltungskosten aber nicht beweissicher nachweisen; der Sachverständige konnte die alten Verhältnisse nicht mehr nachvollziehen, eine Schätzung kam nicht in Betracht. Damit blieb die Modernisierungsmieterhöhung materiell unwirksam.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Mieter bekamen Recht, weil die Vermieterin die angesetzten Instandhaltungskosten nicht sicher nachweisen konnte.
- Grund: Die Beklagte konnte die von ihr angesetzten abzugsfähigen Instandhaltungskosten nicht mit der nötigen Sicherheit nachweisen.
- Ohne tragfähige Grundlage für den Abzug blieb die Modernisierungsmieterhöhung in der geltend gemachten Form unwirksam.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB a.F.
- 2
Abzug von Instandhaltungskosten und fiktiven zukünftigen Erhaltungskosten.
- 3
Formelle und materielle Anforderungen an die Erhöhungserklärung.
- 4
Auch die Herleitung des Abzugsbetrags muss beweissicher vorbereitet werden.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Bei Modernisierungserhöhungen die abziehbaren Instandhaltungskosten nachvollziehbar dokumentieren.
- Wenn ein Alter oder eine Abnutzung für spätere Kostenansätze wichtig ist, die Tatsachengrundlage früh sichern.
- Rechnungen und technische Zustandsangaben zusammen ablegen.
- Erneuerung und Erhaltung früh getrennt erfassen.
Für Mieter
- Erhöhungsverlangen auf die Berechnung der abgezogenen Instandhaltungskosten prüfen.
- Wenn die Kostenbasis nicht belastbar belegt ist, kann die Mieterhöhung angreifbar sein.
- Pauschale Abzüge bei alten Anlagen besonders prüfen.
