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Rechtsprechung kompakt

Kölner Mietspiegel: Mieterhöhung bleibt bei rund 800 Euro

Gericht
Landgericht Köln
Datum
01.07.2021
Az
1 S 125/19

Kurz gesagt

Die Vermieterin bekam keine weitergehende Zustimmung: Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Kölner Mietspiegel: Mieterhöhung bleibt bei rund 800 Euro“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Vermieter und Mieter stritten über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für eine Wohnung in Köln.

  2. 02

    In der Berufung ging es darum, ob die Nettokaltmiete von rund 800 Euro noch auf rund 850 Euro steigen sollte.

  3. 03

    Grundlage der Prüfung war die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Kölner Mietspiegel und ein Sachverständigengutachten.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Streitig war die Mieterhöhung für eine Wohnung im 1. Obergeschoss in Köln. Das Amtsgericht hatte den Mieter bereits zur Zustimmung zu einer Nettokaltmiete von 787,39 Euro verurteilt. In der Berufung ging es darum, ob die Miete darüber hinaus auf 861,23 Euro steigen und ab dem 1. April 2019 gelten sollte.

Die Vermieterseite legte gegen das Urteil vom 3. Mai 2019 Berufung ein und wollte eine Zustimmung zu der höheren Nettokaltmiete von 861,23 Euro erreichen. Betriebskosten-, Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlungen sowie die Satellitenpauschale sollten dabei wie bisher weiterlaufen.

Die Mieterseite beantragte die Zurückweisung der Berufung. Aus ihrer Sicht war die vom Amtsgericht zugesprochene Erhöhung bereits ausreichend; eine weitergehende Anpassung über 787,39 Euro hinaus kam nicht in Betracht.

Das Landgericht wies die Berufung zurück. Es sah die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB bereits bei 787,39 Euro und stützte sich auf das nachvollziehbare schriftliche und mündliche Gutachten des Sachverständigen sowie auf den Kölner Mietspiegel. Die Vergleichsmieten dienten nur der Plausibilisierung; eine weitergehende Mieterhöhung wurde deshalb nicht zugesprochen.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Vermieterin bekam keine weitergehende Zustimmung: Die Berufung wurde zurückgewiesen.
  • Warum: Das Gericht sah die ortsübliche Vergleichsmiete bereits bei rund 800 Euro und damit nicht auf dem von der Klägerin verlangten höheren Niveau.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 558 Abs. 1 und 2 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

  2. 2

    Ein einfacher Mietspiegel kann Indizwirkung haben.

  3. 3

    Ein Sachverständigengutachten kann die Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel stützen.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Für eine Mieterhöhung sollte die Einordnung in den Mietspiegel nachvollziehbar belegt werden.
  • Zusätzliche Vergleichsmieten können die Plausibilität stützen, ersetzen aber keine belastbare Herleitung der Vergleichsmiete.

Für Mieter

  • Ein einfacher Mietspiegel ist nicht automatisch wertlos; er kann als Indiz dienen.
  • Wer eine höhere Mieterhöhung verlangt, muss die ortsübliche Vergleichsmiete sauber begründen.