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Rechtsprechung kompakt

Mietminderung wegen Baulärms: spätere Bebauung des Hinterhofs

Gericht
LG Hamburg, 34. Zivilkammer
Datum
25.11.2014
Az
334 S 20/14

Kurz gesagt

Die Mieterin behielt mit der Mietminderung Erfolg.

Stilisierte Illustration zu Baulärm und Staub aus einer späteren Hinterhofbebauung.

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Mieterin minderte die Miete wegen Baulärms und Staub aus einer späteren Bebauung des Hinterhofs.

  2. 02

    Streitpunkt war, ob die Beeinträchtigungen bei Vertragsschluss schon vorhersehbar waren.

  3. 03

    Außerdem ging es um die Höhe der Minderung während einer länger andauernden Baumaßnahme.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Parteien schlossen den Mietvertrag im Jahr 2004. Später wurde der bislang anderweitig genutzte Hinterhof bebaut. Dabei wurden vorhandene Baulichkeiten abgerissen und drei dreigeschossige Stadthäuser nebst Tiefgarage und Zufahrt errichtet. Die Arbeiten liefen über einen längeren Zeitraum und waren mit Lärm- und Staubbelastungen verbunden.

Die Vermieterseite machte geltend, die spätere Bebauung und die daraus folgenden Beeinträchtigungen seien schon bei Vertragsschluss vorhersehbar gewesen. Aus ihrer Sicht sei die Mietminderung deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Mieterseite mit einer künftigen Bebauung habe rechnen müssen.

Die Mieterseite verlangte für den Zeitraum von April 2010 bis Dezember 2011 eine Mietminderung wegen der Bauimmissionen. Sie trug vor, dass die Maßnahme ihre Wohnung über Monate spürbar beeinträchtigt habe und die Belastungen in ihrer Intensität schwankten.

Das Amtsgericht gab der Mieterseite recht und setzte eine Minderungsquote fest. Das Landgericht sah keine Erfolgsaussicht für die Berufung: An die Vorhersehbarkeit einer künftigen Bebauung seien hohe Anforderungen zu stellen, hier sei nicht nur eine erkennbare Baulücke geschlossen worden, und bei der langen Bauphase müsse die Quote nicht taggenau bestimmt werden.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Mieterin behielt mit der Mietminderung Erfolg.
  • Grund: Die spätere Hinterhofbebauung war nach Ansicht des Gerichts bei Vertragsschluss nicht in Art und Umfang vorhersehbar.
  • Bei der länger andauernden Maßnahme musste die Minderungsquote nicht taggenau festgestellt werden.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 536 BGB

  2. 2

    § 536b BGB

  3. 3

    Vorhersehbarkeit künftiger Bebauung bei Vertragsschluss

  4. 4

    Minderungsquote bei längerer Bauphase

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Wer bei Vertragsschluss nur abstrakt mit künftiger Bebauung rechnen konnte, kann sich nicht ohne Weiteres auf Vorhersehbarkeit berufen.
  • Bei lang andauerndem Baulärm kann eine pauschalierte Minderungsquote genügen, wenn die Belastung über längere Zeit schwankt.

Für Mieter

  • Baulärm aus einer späteren, konkret erst nach Vertragsschluss begonnenen Bebauung kann einen Minderungsanspruch tragen.
  • Für längere Bauphasen reicht es regelmäßig aus, die Belastung insgesamt und nicht jeden einzelnen Tag getrennt darzustellen.