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Rechtsprechung kompakt

Schimmel in der Mietwohnung: Mieter muss verkehrsüblich lüften

Gericht
LG Landshut
Datum
08.01.2025
Az
15 S 339/23

Kurz gesagt

Der Vermieter gewann in der Berufung.

Stilisierte Illustration zu Schimmel im Bad und Kinderzimmer sowie entscheidendem Lüftungsverhalten.

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Streit über Schimmel in einer Wohnraummiete

  2. 02

    Frage, ob die Ursache baulich oder im Lüftungs- und Nutzungsverhalten lag

  3. 03

    Folgen für Beseitigungspflicht, Mietminderung und Rückzahlung unter Vorbehalt gezahlter Miete

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Mieterin bewohnt seit 1991 die Wohnung von 1970; 2001 wurden neue Fenster eingebaut. 2010 trat Schimmel auf, worauf die Vermieterin auf zu hohe Luftfeuchtigkeit und auf „vermehrtes, richtiges Lüften“ hinwies. 2019 kam es erneut zu Schimmel im Bad und im Kinderzimmer, und die Miete wurde unter Vorbehalt gezahlt.

Die Vermieterin hielt in der Berufung daran fest, der Schimmel beruhe nicht auf einem baulichen Mangel, sondern auf dem Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieterin. Der Hinweis von 2010 sollte zeigen, dass richtig gelüftet werden müsse.

Die Mieterseite machte Ansprüche geltend. Sie sah seit dem Fenstertausch einen Mietmangel und verlangte Beseitigung des Schimmels, Feststellung einer Mietminderung und Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Miete. Nach ihrer Darstellung lag die Ursache nicht in ihrem Verhalten, sondern in den baulichen Verhältnissen.

Das Landgericht holte Gutachten zur Beheizbarkeit und zur Ursache ein. Es stellte darauf ab, dass zur Schimmelvermeidung zweimal täglich zehn Minuten zu lüften und Feuchtespitzen abzuführen sind; Querlüftung war möglich. So wäre der Schimmel nicht entstanden, sodass die Mieterin ihn zu vertreten hatte und weder Beseitigung noch Mietminderung geschuldet waren.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Der Vermieter gewann in der Berufung.
  • Grund: Das Gericht sah die Schimmelentstehung als Folge eines nicht verkehrsüblichen Heiz- und Lüftungsverhaltens der Mieterin an; deshalb lag kein von der Vermieterin zu vertretender Mietmangel vor.
  • Folge: Kein Anspruch auf Schimmelbeseitigung, keine Mietminderung und keine Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Miete.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB

  2. 2

    § 536 BGB

  3. 3

    Obhutspflichten des Mieters bei Schimmel

  4. 4

    Verkehrsübliches Lüften und Feuchtespitzen

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Bei Schimmelstreitigkeiten bleibt die Ursache entscheidend; ein Mietmangel entfällt, wenn der Mieter den Schaden selbst verursacht hat.
  • Ein früher Hinweis auf angepasstes Lüften kann im Prozess wichtig sein, ersetzt aber kein pauschales Lüftungskonzept.

Für Mieter

  • Wer Schimmel als Mangel rügt, sollte die eigene Nutzung und das Lüftungsverhalten sauber dokumentieren.
  • Eine Mietminderung setzt voraus, dass der Mangel nicht auf eigenes, nicht verkehrsübliches Verhalten zurückgeht.