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Rechtsprechung kompakt

Mietminderung wegen Lärm vom Bolzplatz nebenan

Gericht
LG Hamburg, 7. Zivilkammer
Datum
26.06.2014
Az
307 S 11/14

Kurz gesagt

Die Mieter behielten mit der Mietminderung im Ergebnis Recht.

Stilisierte Illustration zu Lärm von einem später eingerichteten Bolzplatz neben der Wohnung.

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Streit über Mietminderung wegen Lärms vom angrenzenden Schulgelände.

  2. 02

    Auf dem Schulgelände war später ein mit Metallzaun versehener Bolzplatz eingerichtet worden.

  3. 03

    Die Mieter zahlten einen Teil der Miete wegen der Lärmbelästigung nicht mehr vollständig.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Mieter mieteten die Wohnung am 22. März 1993. In der unmittelbaren Umgebung lag bereits ein Schulgelände. Erst 2010 richtete die Nebenintervenientin dort einen mit Metallzaun versehenen Bolzplatz ein.

Die Vermieter und die Nebenintervenientin verlangten den einbehaltenen Restmietzins für Oktober 2012 bis März 2013 und wollten feststellen lassen, dass wegen des vom Schulgelände ausgehenden Lärms kein Minderungsrecht bestehe. Sie meinten, die spätere Nutzung sei bei Vertragsschluss vorhersehbar gewesen; außerdem sei § 22 Abs. 1a BImSchG maßgeblich.

Die Mieter minderten die Miete wegen der Lärmbelästigung. Nach der Beweisaufnahme wurde der Platz auch an Wochenenden und nach 18.00 Uhr genutzt; insbesondere Ballkontakte mit dem Metallzaun führten zu erheblichen Geräuschen.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, und das Landgericht bestätigte das Ergebnis. Es sah in der zusätzlichen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Lärmbelastung einen Mangel der Mietsache und hielt eine Minderung von 10 % für angemessen. § 22 Abs. 1a BImSchG ändere die bei Mietvertragsabschluss 1993 konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung nicht.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Mieter behielten mit der Mietminderung im Ergebnis Recht.
  • Grund: Die über den Schulbetrieb hinausgehende Lärmbelastung durch den Bolzplatz war bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und stellte einen Mangel der Mietsache dar; § 22 Abs. 1a BImSchG änderte daran nichts.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Umfeldmangel / Lärmimmissionen von einem Nachbargrundstück können einen Mietmangel begründen.

  2. 2

    Maßgeblich ist die bei Mietvertragsabschluss getroffene Beschaffenheitsvereinbarung, auch wenn sie nur konkludent zustande kam.

  3. 3

    Öffentlich-rechtliche Änderungen nach Vertragsschluss verändern die mietvertragliche Risikoverteilung nicht automatisch.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Bei Umgebungslärm genau prüfen, was bei Vertragsschluss erkennbar und vereinbart war.
  • Spätere Änderungen auf dem Nachbargrundstück sind mietrechtlich gesondert zu bewerten.

Für Mieter

  • Bei nachträglichen, unvorhersehbaren Lärmstörungen aus der Umgebung kann eine Mietminderung in Betracht kommen.
  • Für die Einordnung ist wichtig, ob die neue Nutzung bei Vertragsbeginn nicht absehbar war.