Schimmel im Kinderzimmer
- Gericht
- Landgericht Bochum
- Datum
- 22.08.2003
- Az
- 10 S 52/02
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Feuchtigkeit und Schimmel im Kinderzimmer können eine deutliche Mietminderung rechtfertigen.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Mieter eines Wohnraums verlangten die Anerkennung einer Mietminderung wegen Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung.
- 02
Streitpunkt war vor allem, ob die Schäden einen Mietmangel darstellten und ob sie eher auf das Verhalten der Mieter oder auf einen Baumangel zurückgingen.
- 03
Außerdem ging es um die Rückzahlung eines Teils der Mietkaution sowie um weitere Folgeschäden nach dem Auszug.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Parteien stritten über eine Wohnung in Bochum, in deren Kinderzimmer es nach den Feststellungen des Gerichts im Zeitraum von Dezember 1999 bis Juli 2000 an mehreren Wänden zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung kam. Die Mieter machten deshalb eine Minderung des Grundmietzinses geltend und verlangten außerdem Geld zurück, das ihnen nach Beendigung des Mietverhältnisses aus der Mietkaution noch zustehen sollte.
Die Vermieterseite hielt die Wohnung nicht für mangelhaft im rechtlichen Sinn. Sie verwies darauf, dass ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger keine Bauteilöffnung vorgenommen habe und nach den vorhandenen Unterlagen keine Baumängel erkennbar gewesen seien. Außerdem stellte die Vermieterseite darauf ab, dass die Mieter nach ihrer Ansicht nicht ausreichend gelüftet hätten und die Feuchtigkeit deshalb aus dem Wohnverhalten der Bewohner stamme.
Die Mieterseite entgegnete, dass sie die Wohnung nach einer ausdrücklichen Belehrung der Vermieterin dreimal täglich per Stoßlüften gelüftet und übliche Raumtemperaturen eingehalten habe. Mehrere Zeugen bestätigten aus ihrer Sicht die Feuchtigkeit und die Schimmelflecken im Kinderzimmer; zusätzlich verwiesen die Mieter auf einen Bericht eines Innenraumdiagnostik-Instituts, das schon im November 1999 erhöhte Feuchtigkeit und Schimmelpilzbelastung festgestellt hatte.
Das Landgericht sah die Feuchtigkeitsschäden und die Schimmelpilzbildung als Mietmangel an und hielt eine Mietminderung um 150 DM monatlich, also rund 20 %, für gerechtfertigt. Ein Baumangel des Gebäudes ließ sich nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme zwar nicht feststellen; das Gericht ging aber davon aus, dass die Mieter sich an die erteilte Lüftungsanweisung gehalten hatten und über ein weitergehendes Lüftungserfordernis nicht belehrt worden waren. Teilweise zugesprochen wurde auch ein Restanspruch aus der Mietkaution; weitergehende Schadensersatzforderungen blieben dagegen ohne Erfolg.
Ergebnis
Kurzfazit
- Feuchtigkeit und Schimmel im Kinderzimmer können eine deutliche Mietminderung rechtfertigen.
- Entscheidend war, dass die Mieter die konkrete Lüftungsanweisung beachtet hatten und ihnen kein weitergehendes Fehlverhalten nachgewiesen wurde.
- Auch ohne bewiesenen Baumangel blieb die Wohnung deshalb mangelhaft; die Miete durfte um 150 DM monatlich gemindert werden.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Mietminderung wegen Feuchtigkeit und Schimmel in einem einzelnen Zimmer kann auch bei einer sonst bewohnbaren Wohnung erheblich sein.
- 2
Für die Ursachenfrage spielt nicht nur die technische Gebäudeprüfung eine Rolle, sondern auch, ob die Mieter über ein abweichendes Lüftungs- oder Heizverhalten konkret belehrt wurden.
- 3
Ein Mangel kann auch dann mietrechtlich relevant bleiben, wenn ein Sachverständiger später keine aktuellen Schäden mehr feststellt, solange Zeugenaussagen und frühere Befunde das Schadensbild stützen.
- 4
Im selben Streitkomplex prüfte das Gericht außerdem die Kautionsabrechnung und verweigerte weitergehenden Schadensersatz wegen der behaupteten Umzugskosten.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Bei Feuchtigkeitsschäden früh dokumentieren, worauf die Ursache nach Ihrer Sicht beruht.
- Wenn Lüftungs- oder Heizverhalten eine Rolle spielt, sollten Hinweise an Mieter konkret und nachvollziehbar sein.
- Spätere Gutachten helfen nur begrenzt, wenn frühere Zeugen- oder Institutsbefunde das Problem schon belegen.
Für Mieter
- Mängel sofort schriftlich rügen und Fotos, Zeugen oder externe Befunde sichern.
- Wenn eine Mietminderung im Raum steht, ist die eigene Lüftungs- und Heizpraxis wichtig belegbar zu machen.
- Auch wenn ein Schaden später nicht mehr sichtbar ist, können frühere Nachweise und Zeugenaussagen die Minderung tragen.
