Schimmel nach Einbauschrank: Keine Mietminderung
- Gericht
- LG Kiel, 1. Zivilkammer
- Datum
- 27.01.2012
- Az
- 1 S 102/11
Kurz gesagt
Die Vermieterin gewann: Das Gericht wies die Klage ab.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Streit über eine Mietminderung wegen Schimmel im Schlafzimmer
- 02
Schimmel hinter einem selbst eingebauten Einbauschrank ohne Rückwand
- 03
Die Mieter verlangten 700 € wegen der behaupteten Minderung
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Parteien stritten über ein Minderungsrecht wegen Schimmels in einer seit 1999 von den Mietern gemieteten Wohnung. In der Heizperiode trat im Schlafzimmer Schimmel auf, nachdem die Mieter an einer Wand einen Kleiderschrank ohne Rückwand mit Laufschienen und Schiebetüren eingebaut hatten. Betroffen waren die Wand hinter dem Schrank und die Fensteraußenwand unterhalb der Heizung.
Die Vermieterin sah darin keinen Wohnungsmangel, sondern eine Folge des von den Mietern gesetzten Nutzungsrisikos. In der Berufung machte sie geltend, die Schrankkonstruktion unterbinde die Luftzirkulation und schneide die Wand von der Erwärmung über den Heizkörper ab; dafür müsse sie nicht einstehen.
Die Mieter ließen ein selbständiges Beweisverfahren durchführen und verlangten zuletzt 700 € als Gesamtgläubiger. Sie hielten den Schimmel für einen Mangel und meinten, der Einbau des Schranks bewege sich noch im erlaubten Mietgebrauch und dürfe ihnen nicht angelastet werden.
Das Gericht wies die Klage ab. Nach dem Sachverständigen lagen weder Durchfeuchtungen noch Wärmebrücken vor; Ursache sei die Schrankkonstruktion mit fehlender Belüftung, verstärkt durch Heiz- und Lüftungsverhalten. Ein Mangel der Bausubstanz liege nicht vor, sondern unsachgemäßes Nutzungsverhalten; ein Minderungsrecht bestehe deshalb nicht.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Vermieterin gewann: Das Gericht wies die Klage ab.
- Grund: Der Schimmel beruhte nicht auf einem Mangel der Bausubstanz, sondern auf dem von den Mietern gesetzten Nutzungs- und Einbaurisiko.
- Ein Minderungsrecht scheidet aus, wenn die Ursache im unsachgemäßen Nutzungsverhalten der Mieter liegt.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 536 Abs. 1 BGB setzt einen Mangel der Mietsache voraus.
- 2
Schimmel kann ein Minderungsrecht auslösen, wenn er auf einem baulichen Mangel beruht.
- 3
Mieter müssen Einbauten so nutzen, dass hinter dem Möbelstück noch ausreichend belüftet wird.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Bei Schimmelstreit zuerst die Ursache prüfen lassen und den baulichen Zustand dokumentieren.
- Wenn die Ursache im Verhalten oder in einem Einbau der Mieter liegt, die Mangelrüge sauber zurückweisen.
Für Mieter
- Vor einer Mietminderung prüfen, ob der Schimmel wirklich auf einen baulichen Mangel zurückgeht.
- Einbauschränke ohne Rückwand brauchen ausreichende Belüftung hinter dem Möbelstück.
