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Macht die Angabe der Wohnanschrift im Impressum eine Mietwohnung zur gewerblich genutzten Wohnung?

Gericht: AG HamburgDatum: 19.12.2025Az: 49 C 213/25

Worum ging es?

  • Der Vermieter verlangte Räumung einer Ein-Zimmer-Wohnung, weil der Mieter seine Wohnanschrift im Impressum einer Website für Stadtführungen angab.
  • Der Vermieter sah darin eine vertragswidrige gewerbliche Nutzung der Wohnung und kündigte das Wohnraummietverhältnis ordentlich.
  • Zusätzlich focht der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und behauptete, der Mieter habe die gewerbliche Nutzung schon bei Vertragsschluss geplant.

Der Fall:

Die Parteien waren über eine rund 43 m² große Ein-Zimmer-Wohnung in Hamburg durch ein Wohnraummietverhältnis verbunden. Der Mieter arbeitete als Stadtführer. Auf einer Internetseite zu Stadtführungen war seine Wohnanschrift im Impressum angegeben; der Vermieter wertete das als Hinweis auf eine gewerbliche Nutzung der Wohnung.

Nach Abmahnung kündigte der Vermieter ordentlich und machte geltend, in der Wohnung werde eine professionelle Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit betrieben. Der Mieter hielt dagegen, die Wohnung werde weiter zum Wohnen genutzt; es gebe weder Laufkundschaft noch Mitarbeiter in der Wohnung, sondern allenfalls gelegentliche Mails, Telefonate oder einzelne Videocalls.

Das Gericht musste daher klären, ob die bloße Nennung der Wohnanschrift im Impressum und die damit verbundenen organisatorischen Tätigkeiten schon ausreichen, um die Nutzung als Wohnen zu verlassen und eine kündigungsrelevante Gewerbenutzung anzunehmen.

Kurzfazit

  • Nein: Die bloße Angabe der Wohnanschrift im Impressum begründet für sich genommen noch keine nach außen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung der Mietwohnung.
  • Gelegentliche Mails, Telefonate oder vereinzelte Videocalls bleiben nach Ansicht des AG Hamburg im Rahmen des Wohnens, solange keine relevante Außenwirkung entsteht.

Warum ist das relevant?

  • Der Fall betrifft eine häufige Praxisfrage im Wohnraummietrecht: Wann wird Homeoffice, Selbständigkeit oder Online-Präsenz in der Wohnung zur vertragswidrigen Gewerbenutzung?
  • Für Kündigungen wegen angeblich gewerblicher Nutzung reicht nicht jede geschäftliche Spur im Internet; entscheidend ist, ob die Tätigkeit nach außen als wohnfremde Nutzung hervortritt.

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Eine Kündigung wegen Gewerbenutzung braucht greifbare Anhaltspunkte für echte Außenwirkung, nicht nur eine Impressumsadresse.
  • Wer auf vertragswidrige Nutzung abstellt, sollte konkrete Störungen, Publikumsverkehr oder eine büroartige Nutzung darlegen können.

Für Mieter

  • Die Nutzung der Wohnanschrift als Post- oder Impressumsadresse ist nicht automatisch mietvertragswidrig.
  • Je weniger Publikumsverkehr, Mitarbeiterbetrieb oder räumliche Umgestaltung vorliegt, desto eher bleibt die Nutzung noch vom Wohnen gedeckt.

Quellen

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.