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Fristlose Kündigung wegen Hausfriedensstörung auf dem Balkon

Gericht: AG ChamDatum: 26.11.2025Az: 6 C 318/25

Worum ging es?

  • Die Vermieterin verlangte die Räumung einer Wohnung nach fristloser, hilfsweise ordentlicher Kündigung.
  • Auslöser waren wiederholte Vorfälle auf dem Balkon des Mieters, durch die sich andere Hausbewohner massiv belästigt fühlten und ihren eigenen Balkon nicht mehr unbefangen nutzen wollten.
  • Streitig war vor allem, ob die behaupteten Vorfälle bewiesen waren, ob sie eine erhebliche Störung des Hausfriedens darstellten und ob die vorherige Abmahnung für eine fristlose Kündigung ausreichte.

Der Fall:

Die Parteien waren seit September 2023 durch ein Wohnraummietverhältnis über eine Drei-Zimmer-Wohnung in einem Haus mit neun Einheiten verbunden. Die Nettomiete lag bei 490 € monatlich. Die Wohnung hatte einen Balkon; direkt darüber und darunter lagen weitere Balkone anderer Mieter.

Im Sommer 2024 gingen bei der Vermieterin Beschwerden ein, weil der Mieter auf seinem Balkon wiederholt sexuelle Handlungen an sich vorgenommen haben soll. Eine Nachbarin schilderte mehrere Vorfälle über Monate hinweg. Die Vermieterin mahnte den Mieter im September 2024 ab und kündigte für den Wiederholungsfall die fristlose Kündigung an.

Im Frühjahr 2025 kam es nach Darstellung der Vermieterin erneut zu einem gleichartigen Vorfall. Die Vermieterin kündigte daraufhin im April 2025 fristlos und verlangte die Räumung. Der Mieter bestritt die Vorwürfe und wandte unter anderem ein, von den Nachbarbalkonen aus bestehe praktisch keine Sicht auf seinen Balkon.

Kurzfazit

  • Die Vermieterin bekam Recht: Das AG Cham hielt die fristlose Kündigung für wirksam und sprach den Räumungsanspruch aus.
  • Grund war, dass das Gericht die wiederholten Vorfälle nach der Zeugenaussage als bewiesen ansah, darin eine erhebliche Störung des Hausfriedens und eine Überschreitung des zulässigen Mietgebrauchs erkannte und wegen der vorausgegangenen Abmahnung sowie der Wiederholungsgefahr die Fortsetzung des Mietverhältnisses für unzumutbar hielt.

Warum ist das relevant?

  • Die Entscheidung zeigt, dass auch Verhalten auf dem gemieteten Balkon Grenzen hat, wenn andere Mieter massiv belästigt und in der Nutzung ihrer eigenen Flächen eingeschränkt werden.
  • Außerdem macht das Urteil deutlich, dass bei einer erheblichen Hausfriedensstörung schon die Beeinträchtigung einer anderen Mietpartei genügen kann und eine vorherige Abmahnung für die fristlose Kündigung zentral ist.

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Bei massiven Störungen des Hausfriedens sollten Beschwerden, Zeiträume und Wahrnehmungen anderer Mieter sauber dokumentiert und vor einer Kündigung abgemahnt werden.
  • Wenn sich aus Zeugenaussagen eine Wiederholung trotz Abmahnung ergibt, kann eine fristlose Kündigung auch dann tragfähig sein, wenn nicht das ganze Haus betroffen ist.

Für Mieter

  • Auch auf Balkon oder Terrasse endet der vertragsgemäße Gebrauch dort, wo andere Hausbewohner erheblich belästigt oder von der Nutzung ihrer eigenen Wohnungsteile abgehalten werden.
  • Wer nach einer klaren Abmahnung ein beanstandetes Verhalten fortsetzt, riskiert eine sofortige Kündigung ohne weitere Frist.

Quellen

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.