Tenata
Rechtsprechung kompakt

Eigenbedarfskündigung durch GbR für Gesellschafter möglich

Gericht
LG Bochum, 10. Zivilkammer
Datum
12.09.2025
Az
10 S 41/25

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Auch eine eingetragene GbR kann eine Wohnung wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen.

Drei Personen sprechen an einer Wohnungstür über Eigenbedarf einer Gesellschaft

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Räumung und Herausgabe einer Wohnung nach ordentlicher Kündigung wegen Eigenbedarfs

  2. 02

    Streit darüber, ob sich eine eingetragene GbR auf den Eigenbedarf eines Gesellschafters berufen kann

  3. 03

    Berufung gegen ein erstinstanzlich abweisendes Räumungsurteil

  4. 04

    Zusätzlicher Streit über eine behauptete Härte des Mieters

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Der Beklagte bewohnte mit seiner Ehefrau seit 1989 eine Wohnung mit Garage aufgrund eines Mietvertrags. Die Klägerin erwarb die Immobilie im Jahr 2023 und war seit Anfang 2024 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 kündigte sie das Mietverhältnis zum 31. Januar 2025 und begründete die Kündigung damit, dass der Gesellschafter Herr B die Wohnung künftig selbst nutzen wolle.

Aus Sicht der Vermieterseite beruhte der Eigenbedarf darauf, dass Herr und Frau B sich nach ehelichen Differenzen getrennt hätten und Herr B aus der bisherigen gemeinsamen Wohnsituation ausziehen solle. Die Klägerin hielt die Kündigung auch deshalb für wirksam, weil die Gesellschaft nach dem MoPeG als eGbR weiterhin identisch geblieben sei und sich das Schreiben für den Mieter klar auf seine Vermieterin bezogen habe.

Der Beklagte hielt dagegen, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil im Hintergrund eine andere Gesellschaft oder jedenfalls eine neue Rechtsträgerin stehen müsse. Außerdem meinte er, für die eingetragene GbR gelte die frühere Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung nicht mehr. Zusätzlich berief er sich auf eine angeblich längere Kündigungsfrist und auf gesundheitliche und persönliche Gründe, die einen Auszug für ihn unzumutbar machten.

Das Amtsgericht Witten wies die Räumungsklage zunächst ab. Das Landgericht Bochum gab der Berufung der Klägerin jedoch statt. Es sah die Kündigung als wirksam an, bejahte ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB auch für den Eigenbedarf eines Gesellschafters der eGbR und verneinte zudem einen durchgreifenden Härteeinwand des Beklagten. Deshalb verurteilte es den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Auch eine eingetragene GbR kann eine Wohnung wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen.
  • Das LG Bochum sah keinen Ausschluss dieser Eigenbedarfskündigung durch die Reform des Personengesellschaftsrechts.
  • Der Mieter musste räumen, weil der Bedarf des Gesellschafters nachvollziehbar dargelegt war und kein Härteeinwand durchgriff.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Ordentliche Kündigung mit berechtigtem Interesse nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB

  2. 2

    Eigenbedarf des Vermieters bzw. eines Gesellschafters nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB

  3. 3

    Begründungspflicht der Kündigung nach § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB

  4. 4

    Härteeinwand des Mieters nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Bei einer eGbR muss der Eigenbedarf für die betroffene Person und den Nutzungswunsch klar beschrieben werden.
  • Das Kündigungsschreiben sollte erkennbar machen, dass die Gesellschaft selbst die Kündigung erklärt.
  • Wenn mehrere Gesellschafter beteiligt sind, sollte die tatsächliche Wohn- und Bedarfssituation sauber dokumentiert sein.
  • Ein möglicher Härteeinwand des Mieters sollte früh mitgedacht und belegbar entkräftet werden.

Für Mieter

  • Bei Kündigungen von eGbRs lohnt sich ein genauer Blick auf die Identität der Vermieterin und auf die Vertretung.
  • Auch die Begründung des Eigenbedarfs und die aktuelle Bedarfslage sind angreifbare Punkte.
  • Ein Härteeinwand braucht konkrete Tatsachen, etwa Gesundheitsprobleme oder besondere Umzugsrisiken.
  • Bloße Zweifel an der Rechtsform reichen nicht automatisch, wenn die Gesellschaft als Vermieterin fortbesteht.