Familien-WG als Eigenbedarf
- Gericht
- LG Hamburg, 16. Zivilkammer
- Datum
- 11.11.2025
- Az
- 316 S 24/25
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Eine Eigenbedarfskündigung ist formell ausreichend begründet, wenn die Bedarfspersonen benannt und ihre Nutzungsinteressen nachvollziehbar dargestellt werden.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Eine Vermieter-GbR kündigte eine Hamburger Wohnung wegen Eigenbedarfs für die Tochter eines Gesellschafters, deren Freundin und ein zusätzlich vom Gesellschafter selbst genutztes Zimmer.
- 02
Das Amtsgericht hielt die Kündigungen zunächst für unwirksam, unter anderem wegen unzureichender Konkretisierung und wegen einer vermeintlichen Vorratskündigung.
- 03
Im Berufungsverfahren ging es darum, welche Angaben im Kündigungsschreiben genügen, wann ein Nutzungswunsch hinreichend verfestigt ist und welche Anforderungen an einen Härteeinwand wegen fehlenden Ersatzwohnraums zu stellen sind.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Mieterin bewohnte eine Wohnung in Hamburg mit 101 m². Vermieterin war eine GbR. Die Gesellschafter wollten die Wohnung für die Familie zurückhaben: Die Tochter eines Gesellschafters sollte mit ihrer Freundin als Wohngemeinschaft einziehen, der Gesellschafter selbst ein Zimmer nutzen.
Die Vermieterseite kündigte zunächst im September 2023 und später am 27.05.2024 wegen Eigenbedarfs. Sie berief sich darauf, dass die Bedarfspersonen klar benannt seien und der Nutzungswunsch konkret genug feststand. Die Tochter habe einen Studienplatz in Hamburg, und über die beabsichtigte Nutzung sei schon gesprochen worden.
Die Mieterseite hielt den Eigenbedarf für vorgeschoben. Sie meinte, die erste Kündigung sei nicht hinreichend individualisiert gewesen und die spätere Kündigung sei eine Vorratskündigung, weil Raumaufteilung, Miete und Untermiete noch offen gewesen seien. Außerdem machte sie eine unzumutbare Härte auf dem angespannten Wohnungsmarkt geltend.
Das LG Hamburg gab der Vermieterseite Recht. Die Kündigung vom 27.05.2024 genüge den Formanforderungen und die Beweisaufnahme habe einen ernsthaften und realisierbaren Nutzungswunsch gezeigt. Dass nicht jede Einzelheit zur Nutzung feststand, schade im familiären Umfeld nicht; eine allgemeine Wohnungsmangellage reiche für § 574 BGB nicht aus.
Ergebnis
Kurzfazit
- Eine Eigenbedarfskündigung ist formell ausreichend begründet, wenn die Bedarfspersonen benannt und ihre Nutzungsinteressen nachvollziehbar dargestellt werden.
- Dass bei einer geplanten Familien- oder WG-Nutzung noch nicht jede Einzelheit zu Miete, Zimmeraufteilung oder Renovierung feststeht, macht den Eigenbedarf nicht automatisch zu einer unzulässigen Vorratskündigung.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Die Entscheidung betrifft typische Streitpunkte bei Eigenbedarfskündigungen: Begründungstiefe, Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches und Abgrenzung zur bloßen Vorratskündigung.
- 2
Außerdem zeigt das Urteil, dass sich Mieter bei § 574 BGB nicht allein auf eine allgemeine Wohnungsnot berufen können, sondern konkrete Suchbemühungen darlegen müssen.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Im Kündigungsschreiben sollten die Bedarfspersonen und deren konkreter Nutzungsgrund klar benannt werden.
- Nicht jede noch offene Detailfrage zerstört den Eigenbedarf; entscheidend ist, ob der Nutzungswunsch bereits ernsthaft und zeitnah verfolgt wird.
Für Mieter
- Wer eine Vorratskündigung einwendet, muss damit rechnen, dass Gerichte familiäre Planungen auch ohne vollständige Detailabsprachen als ernsthaft ansehen.
- Ein Härteeinwand wegen fehlenden Ersatzwohnraums braucht konkreten Vortrag zu Suchbemühungen; allgemeiner Wohnungsmangel reicht regelmäßig nicht.
