Tenata
Rechtsprechung kompakt

Impressum mit Wohnanschrift

Gericht
AG Hamburg
Datum
19.12.2025
Az
49 C 213/25

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Nein: Die bloße Angabe der Wohnanschrift im Impressum begründet für sich genommen noch keine nach außen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung der Mietwohnung.

Illustration zum Mietrechtsfall „Macht die Angabe der Wohnanschrift im Impressum eine Mietwohnung zur gewerblich genutzten Wohnung?“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Der Vermieter verlangte Räumung einer Ein-Zimmer-Wohnung, weil der Mieter seine Wohnanschrift im Impressum einer Website für Stadtführungen angab.

  2. 02

    Der Vermieter sah darin eine vertragswidrige gewerbliche Nutzung der Wohnung und kündigte das Wohnraummietverhältnis ordentlich.

  3. 03

    Zusätzlich focht der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und behauptete, der Mieter habe die gewerbliche Nutzung schon bei Vertragsschluss geplant.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Zwischen den Parteien bestand ein Wohnraummietverhältnis über eine Ein-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss rechts in Hamburg mit rund 43 m². Bei Vertragsschluss gab der Mieter an, Stadtführer zu sein; die Nettokaltmiete lag bei 695 Euro.

Die Vermieterseite stellte fest, dass auf einer Internetseite des Mieters die Wohnanschrift im Impressum genannt war und dort auf eine Tätigkeit als Reiseführer hingewiesen wurde. Sie mahnte dies ab und kündigte 19.08.2024 zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens 28.02.2025; später focht der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Der Mieter widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 16.12.2024. Er hielt die Wohnung für Wohnen und erklärte, die Adresse diene als Post- und Rechnungsanschrift; Stadtrundgänge fänden am Rathausmarkt statt, es gebe keine Mitarbeiter, keine Laufkundschaft und Mails oder seltene Videocalls.

Das Gericht sah keine wirksame Kündigung und keinen Räumungsanspruch. Die Tätigkeit falle noch unter das Wohnen; ohne besondere Vereinbarung dürfe eine Erwerbstätigkeit in der Wohnung ausgeübt werden, solange sie nicht nach außen in Erscheinung trete. Die bloße Impressumsangabe der Wohnanschrift sei kaum vermeidbar und sage nichts über eine kündigungsrelevante Nutzung aus; die Anfechtung scheide aus.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Nein: Die bloße Angabe der Wohnanschrift im Impressum begründet für sich genommen noch keine nach außen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung der Mietwohnung.
  • Gelegentliche Mails, Telefonate oder vereinzelte Videocalls bleiben nach Ansicht des AG Hamburg im Rahmen des Wohnens, solange keine relevante Außenwirkung entsteht.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Der Fall betrifft eine häufige Praxisfrage im Wohnraummietrecht: Wann wird Homeoffice, Selbständigkeit oder Online-Präsenz in der Wohnung zur vertragswidrigen Gewerbenutzung?

  2. 2

    Für Kündigungen wegen angeblich gewerblicher Nutzung reicht nicht jede geschäftliche Spur im Internet; entscheidend ist, ob die Tätigkeit nach außen als wohnfremde Nutzung hervortritt.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Eine Kündigung wegen Gewerbenutzung braucht greifbare Anhaltspunkte für echte Außenwirkung, nicht nur eine Impressumsadresse.
  • Wer auf vertragswidrige Nutzung abstellt, sollte konkrete Störungen, Publikumsverkehr oder eine büroartige Nutzung darlegen können.

Für Mieter

  • Die Nutzung der Wohnanschrift als Post- oder Impressumsadresse ist nicht automatisch mietvertragswidrig.
  • Je weniger Publikumsverkehr, Mitarbeiterbetrieb oder räumliche Umgestaltung vorliegt, desto eher bleibt die Nutzung noch vom Wohnen gedeckt.