Zweitwohnsitz-Eigenbedarf in Hamburg
- Gericht
- LG Hamburg, 11. Zivilkammer
- Datum
- 10.06.2025
- Az
- 311 S 4/25
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Ein ernsthaft geplanter Zweitwohnsitz kann eine Eigenbedarfskündigung tragen.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Streit über die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung
- 02
Die Vermieter wollten die Wohnung künftig als Zweitwohnsitz nutzen
- 03
Der Mieter berief sich auf fehlende Begründung, Härte und fehlenden Ersatzwohnraum
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Parteien stritten über die Räumung einer Wohnung in Hamburg. Die Kläger hatten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 23. Januar 2023 wegen Eigenbedarfs gekündigt und verlangten nach der Beendigung die Herausgabe der Wohnung. Das Verfahren landete nach dem Urteil des Amtsgerichts in der Berufung beim LG Hamburg.
Die Vermieterseite trug vor, die Wohnung künftig selbst nutzen zu wollen, und zwar als Zweitwohnsitz. Nach den Feststellungen des Gerichts sollten dort mehrmals pro Woche Übernachtungen möglich sein, wenn die Kläger nach Hamburg reisten. Als Anlass nannten sie Besuche bei ihren Kindern sowie kulturelle Veranstaltungen in Hamburg; das Objekt sei für diesen Nutzungswunsch nicht überdimensioniert.
Der Beklagte hielt dem entgegen, das Kündigungsschreiben sei nur auf das Übernachten bei Hamburg-Besuchen gestützt gewesen. Zusätzliche Gründe wie der Wunsch nach Familientreffen und die Teilnahme am Kulturleben seien dort nicht angelegt. Außerdem bestritt er, dass die behaupteten Besuchsfrequenzen tragfähig belegt seien, und verwies auf gesundheitliche Probleme sowie darauf, dass angemessener Ersatzwohnraum nicht zu finden sei.
Das Landgericht wies die Berufung zurück. Es sah einen hinreichenden und ernsthaften Eigenbedarf und hielt die Kündigungserklärung nach § 573 Abs. 3 BGB für ausreichend begründet, weil der Kern des Nutzungswunsches bereits im Kündigungsschreiben angelegt gewesen sei. Der Widerspruch nach § 574 BGB griff nicht durch, weil der Beklagte seine Härtegründe und die Suche nach Ersatzwohnraum nicht substantiiert genug darlegte. Zugleich gewährte das Gericht eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2025.
Ergebnis
Kurzfazit
- Ein ernsthaft geplanter Zweitwohnsitz kann eine Eigenbedarfskündigung tragen.
- Entscheidend war, dass der Nutzungswunsch im Kündigungsschreiben ausreichend angelegt war und der Mieter Härte sowie Ersatzwohnraumsuche nicht konkret genug belegte.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Eigenbedarfskündigung wegen Zweitwohnsitz
- 2
Begründung der Kündigung nach § 573 Abs. 3 BGB
- 3
Widerspruch wegen Härtefall und Ersatzwohnraum nach § 574 BGB
- 4
Räumungsfrist nach § 721 ZPO
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eigenbedarf so benennen, dass der Nutzungswunsch klar erkennbar ist.
- Den privaten oder familiären Nutzungszweck nachvollziehbar und konkret darlegen.
- Bei Einwänden des Mieters prüfen, ob dessen Härte- und Ersatzwohnraumvortrag wirklich substantiiert ist.
Für Mieter
- Härtegründe aktuell und konkret dokumentieren.
- Die Suche nach Ersatzwohnraum mit Zeitraum, Suchgebiet und Ergebnissen belegen.
- Das Kündigungsschreiben darauf prüfen, ob der behauptete Eigenbedarf dort tatsächlich angelegt ist.
