Tenata
Rechtsprechung kompakt

Räumung der mitwohnenden Tochter nach Eigenbedarfskündigung

Gericht
LG Lüneburg
Datum
25.03.2025
Az
6 S 8/25

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Wer nur über den Mieter in der Wohnung lebt, kann nach Ende des Hauptmietvertrags selbst räumungspflichtig sein.

Mitbewohnerin steht mit Tierboxen und Umzugskartons an der Haustür, während ein Vermieter Schlüssel hält

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Räumung eines Einfamilienhauses nach Eigenbedarfskündigung des Vermieters

  2. 02

    Der ursprüngliche Mieter hatte den Räumungsanspruch bereits anerkannt

  3. 03

    Die im Haus mitwohnende Tochter wandte sich gegen Räumung, Vollstreckung und fehlende weitere Räumungsfrist

  4. 04

    Streit über eigene Mietrechte, Härtegründe, Tiere und Ersatzwohnraumsuche

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Der Beklagte zu 1. hatte seit 2016 ein Einfamilienhaus gemietet. Seine Tochter, die Beklagte zu 2., wohnte ebenfalls dort; der Mietvertrag enthielt eine Regelung, wonach der Gebrauch des Hauses ihr überlassen werden durfte. Der Vermieter kündigte 2022 ordentlich wegen Eigenbedarfs, weil seine Tochter das Haus selbst nutzen wollte. Der ursprüngliche Mieter erkannte den Räumungsanspruch später an und wurde durch Teil-Anerkenntnisurteil zur Räumung verurteilt.

Die Vermieterseite verlangte danach auch von der mitwohnenden Tochter Räumung und Herausgabe. Sie stellte sich darauf, dass nur der Vater Mieter des Hauses gewesen sei. Die Tochter habe ihr Nutzungsrecht nur vom Hauptmieter abgeleitet; mit dem Ende dieses Mietverhältnisses könne der Vermieter das Haus auch von ihr zurückverlangen.

Die Tochter hielt dem entgegen, sie habe ein eigenes Nutzungs- oder Mietrecht und die Eigenbedarfskündigung sei vorgeschoben. Außerdem verlangte sie Räumungsschutz, eine weitere Räumungsfrist und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Sie verwies auf die schwierige Ersatzwohnraumsuche, auf persönliche Härten und auf die Unterbringung ihrer Tiere.

Das Landgericht wies ihre Anträge zurück. Entscheidend war für die Kammer, dass die Tochter selbst nicht Mietvertragspartei geworden war und ihr Nutzungsrecht nur vom Mietvertrag des Vaters abhing. Weil dieser Mietvertrag jedenfalls durch das Anerkenntnis des Mieters beendet war, kam es für den Räumungsanspruch gegen die Tochter nicht mehr darauf an, ob der behauptete Eigenbedarf tatsächlich bestand oder nur vorgeschoben war. Auch eine weitere Räumungsfrist oder Vollstreckungsschutz lehnte das Gericht mangels ausreichend belegter Härtegründe ab.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Wer nur über den Mieter in der Wohnung lebt, kann nach Ende des Hauptmietvertrags selbst räumungspflichtig sein.
  • Der Vermieter setzte sich durch, weil die Tochter kein eigenes Mietverhältnis nachweisen konnte und ihr Nutzungsrecht vom Vater als Mieter abhing.
  • Über den behaupteten Eigenbedarf musste das Gericht nicht mehr vertieft entscheiden, weil der ursprüngliche Mieter den Räumungsanspruch bereits anerkannt hatte.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Die Entscheidung zeigt, dass bei Eigenbedarfskündigungen auch mitwohnende Angehörige oder sonstige Nutzer gesondert in den Blick geraten können.

  2. 2

    Für Vermieter ist wichtig, ob eine Person eigene Mietvertragspartei ist oder nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht aus dem Vertrag des Mieters hat.

  3. 3

    Für Nutzer reicht die tatsächliche Mitbewohnung nicht automatisch aus, um ein eigenes Mietrecht zu begründen.

  4. 4

    Räumungsschutz und weitere Räumungsfristen verlangen konkreten Vortrag zu Ersatzwohnraumsuche, Härte und besonderen Umständen.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Bei Räumungsklagen prüfen, wer tatsächlich Mietvertragspartei ist und wer nur mitnutzt.
  • Mitwohnende Personen bei Bedarf ausdrücklich in den Räumungsantrag einbeziehen.
  • Dokumentieren, dass Nebenabreden zur Nutzung kein eigener Mietvertrag sein sollten.
  • Bei Räumungsfrist-Anträgen auf konkrete Nachweise zur Ersatzwohnraumsuche und Härte achten.

Für Mieter

  • Wer ein eigenes Mietrecht behauptet, braucht konkrete Belege für Vertragsschluss und Vertragsparteien.
  • Eine bloße Gestattung der Mitnutzung schützt nicht wie ein eigener Mietvertrag.
  • Härtegründe und Wohnungssuche früh dokumentieren, nicht erst pauschal im Vollstreckungsstadium vortragen.
  • Bei Tieren oder besonderem Unterbringungsbedarf konkrete Nachweise und realistische Alternativen sammeln.