Tenata
Rechtsprechung kompakt

Verweigerter Wohnungszutritt

Gericht
AG Fürstenfeldbruck
Datum
14.03.2025
Az
2 C 842/24

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Der Vermieter gewann. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für wirksam und verurteilte den Mieter zur Räumung; zugleich bekam der Mieter noch eine Räumungsfrist von drei Monaten.

Illustration zum Mietrechtsfall „Fristlose Kündigung nach verweigertem Zutritt zur Wohnung“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Der Vermieter verlangte die Räumung einer seit 1974 vermieteten Wohnung, nachdem der Mieter über längere Zeit keinen Zugang für angekündigte Arbeiten und Überprüfungen ermöglicht haben soll.

  2. 02

    Anlass waren zum einen ein beschlossener Fensteraustausch in der Wohnung und zum anderen der Verdacht auf einen Wasserschaden mit möglichem weiteren Maßnahmenbedarf im Bad.

  3. 03

    Streitpunkt war, ob der Vermieter deshalb ein Besichtigungs- und Zutrittsrecht hatte und ob die wiederholte Verweigerung nach Abmahnungen eine fristlose Kündigung tragen kann.

  4. 04

    Außerdem ging es darum, ob Alter und gesundheitliche Beeinträchtigungen des Mieters eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als Härtefall rechtfertigen konnten.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Parteien stritten über die Beendigung eines seit 1974 bestehenden Wohnungsmietverhältnisses in Puchheim. Anlass war der Wunsch der Vermieterseite, die Wohnung wegen des von der WEG beschlossenen Fensteraustauschs und zur Klärung möglicher Wasserschäden betreten zu können.

Die Vermieterseite kündigte am 28.06.2023 fristlos, hilfsweise ordentlich, nachdem zuvor schon am 28.02.2023 und 29.03.2023 erfolglos Zutritt verlangt und abgemahnt worden war. Im Juli und August 2024 folgten weitere Zutrittsersuchen, zuletzt unter Aufrechterhaltung der Kündigung.

Die Mieterseite hielt dagegen, Fachhandwerkern und einem Vertreter der Hausverwaltung bereits Zutritt gewährt zu haben. Dabei habe sich gezeigt, dass keine Trocknungsarbeiten nötig seien und kein Wasserschaden vorliege. Der 82-jährige Mieter verwies zudem auf die Folgen eines Schlaganfalls und eine Herzinsuffizienz.

Das Gericht sah ein Zutritts- und Besichtigungsrecht des Vermieters wegen des Fensteraustauschs und möglicher Wasserschäden als gegeben an. Die wiederholte und beharrliche Zutrittsverweigerung rechtfertigte die fristlose Kündigung; ein Härtefall nach § 574 BGB war mangels konkreter medizinischer Darlegung nicht bewiesen. Zugleich gewährte das Gericht drei Monate Räumungsfrist.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Der Vermieter gewann. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für wirksam und verurteilte den Mieter zur Räumung; zugleich bekam der Mieter noch eine Räumungsfrist von drei Monaten.
  • Grund: Das Gericht sah ein berechtigtes Zutrittsrecht wegen des Fensteraustauschs und der Abklärung möglicher Wasserschäden als gegeben an. Die wiederholte und beharrliche Verweigerung trotz Abmahnungen genügte hier als erhebliche Pflichtverletzung.
  • Der Härteeinwand nach § 574 BGB half dem Mieter nicht, weil zu den gesundheitlichen Gründen keine ausreichend konkreten Nachweise und Auswirkungen auf die Umzugsfähigkeit vorgetragen wurden.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Die Entscheidung zeigt, dass ein Zutrittsrecht des Vermieters nicht nur bei geplanten Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen, sondern auch zur Aufklärung konkreter Schadensverdachtsmomente eine zentrale Rolle spielt.

  2. 2

    Sie macht außerdem deutlich, dass eine beharrliche Zutrittsverweigerung nach mehreren Aufforderungen kündigungsrechtlich erheblich sein kann, wenn der Vermieter den Anlass für den Zugang nachvollziehbar darlegt.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Ein Wohnungszutritt sollte konkret begründet, dokumentiert und mit nachvollziehbaren Terminanfragen vorbereitet werden. Wiederholte Abmahnungen können später entscheidend sein.
  • Geht es um Schadensaufklärung oder beschlossene Arbeiten, sollte genau festgehalten werden, warum der Zugang benötigt wird und welche Maßnahmen ohne Zutritt blockiert sind.

Für Mieter

  • Wer den Zugang trotz nachvollziehbaren Anlasses dauerhaft verweigert, riskiert eine fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses.
  • Wer sich auf eine unzumutbare Härte wegen Krankheit oder Alter berufen will, muss konkrete medizinische Gründe und deren Auswirkungen auf einen Umzug substantiiert darlegen.