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Fristlose Kündigung nach verweigertem Zutritt zur Wohnung

Gericht: AG FürstenfeldbruckDatum: 14.03.2025Az: 2 C 842/24

Worum ging es?

  • Der Vermieter verlangte die Räumung einer seit 1974 vermieteten Wohnung, nachdem der Mieter über längere Zeit keinen Zugang für angekündigte Arbeiten und Überprüfungen ermöglicht haben soll.
  • Anlass waren zum einen ein beschlossener Fensteraustausch in der Wohnung und zum anderen der Verdacht auf einen Wasserschaden mit möglichem weiteren Maßnahmenbedarf im Bad.
  • Streitpunkt war, ob der Vermieter deshalb ein Besichtigungs- und Zutrittsrecht hatte und ob die wiederholte Verweigerung nach Abmahnungen eine fristlose Kündigung tragen kann.
  • Außerdem ging es darum, ob Alter und gesundheitliche Beeinträchtigungen des Mieters eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als Härtefall rechtfertigen konnten.

Der Fall:

Der Mieter bewohnte die Wohnung seit 1974. Der Vermieter wollte Zugang zur Wohnung, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft den Austausch der Fenster beschlossen hatte und außerdem Feuchtigkeitsschäden in der darunterliegenden Wohnung untersucht wurden. Nach Darstellung des Vermieters sollte deshalb auch die Wasserinstallation in der Wohnung des Mieters überprüft und gegebenenfalls instandgesetzt werden.

Seit Anfang 2023 forderte der Vermieter den Mieter mehrfach zum Zutritt auf und sprach nach erfolglosen Abmahnungen eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Später folgten weitere Aufforderungen und eine weitere Kündigung. Der Mieter hielt dem entgegen, er habe einzelnen Personen bereits Zugang gewährt, ein Wasserschaden liege nicht vor und weitere Trocknungsarbeiten seien nicht nötig.

Im Prozess berief sich der damals 82-jährige Mieter außerdem auf gesundheitliche Einschränkungen und fehlende Räumungsfähigkeit. Der Vermieter verlangte neben der Herausgabe der Wohnung auch vorgerichtliche Anwaltskosten von gut 800 €.

Kurzfazit

  • Der Vermieter gewann. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für wirksam und verurteilte den Mieter zur Räumung; zugleich bekam der Mieter noch eine Räumungsfrist von drei Monaten.
  • Grund: Das Gericht sah ein berechtigtes Zutrittsrecht wegen des Fensteraustauschs und der Abklärung möglicher Wasserschäden als gegeben an. Die wiederholte und beharrliche Verweigerung trotz Abmahnungen genügte hier als erhebliche Pflichtverletzung.
  • Der Härteeinwand nach § 574 BGB half dem Mieter nicht, weil zu den gesundheitlichen Gründen keine ausreichend konkreten Nachweise und Auswirkungen auf die Umzugsfähigkeit vorgetragen wurden.

Warum ist das relevant?

  • Die Entscheidung zeigt, dass ein Zutrittsrecht des Vermieters nicht nur bei geplanten Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen, sondern auch zur Aufklärung konkreter Schadensverdachtsmomente eine zentrale Rolle spielt.
  • Sie macht außerdem deutlich, dass eine beharrliche Zutrittsverweigerung nach mehreren Aufforderungen kündigungsrechtlich erheblich sein kann, wenn der Vermieter den Anlass für den Zugang nachvollziehbar darlegt.

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Ein Wohnungszutritt sollte konkret begründet, dokumentiert und mit nachvollziehbaren Terminanfragen vorbereitet werden. Wiederholte Abmahnungen können später entscheidend sein.
  • Geht es um Schadensaufklärung oder beschlossene Arbeiten, sollte genau festgehalten werden, warum der Zugang benötigt wird und welche Maßnahmen ohne Zutritt blockiert sind.

Für Mieter

  • Wer den Zugang trotz nachvollziehbaren Anlasses dauerhaft verweigert, riskiert eine fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses.
  • Wer sich auf eine unzumutbare Härte wegen Krankheit oder Alter berufen will, muss konkrete medizinische Gründe und deren Auswirkungen auf einen Umzug substantiiert darlegen.

Quellen

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.