Eigenbedarfskündigung scheitert bei unklarem Einzugsplan
- Gericht
- AG Hamburg
- Datum
- 14.02.2025
- Az
- 49 C 86/24
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Eigenbedarf reicht nicht, wenn bei der Kündigung noch offen ist, ob und wie die Bedarfsperson einziehen wird.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Räumungsklage nach ordentlicher Kündigung wegen Eigenbedarfs
- 02
Streit über die Ernsthaftigkeit und Verfestigung des Nutzungswunsches
- 03
Die Vermieterin wollte die rund 100 m² große Wohnung für die Tochter der Gesellschafter und deren Freundin nutzen
- 04
Die Beklagte hielt den Eigenbedarf und ihre eigenen Härtegründe für nicht hinreichend berücksichtigt
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Klägerin vermietete seit November 2017 eine 3-Zimmer-Wohnung in Hamburg an die Beklagte. Im September 2023 kündigte sie ordentlich wegen Eigenbedarfs für die 20-jährige Tochter der Gesellschafter, die zum 1. April 2024 ein Medizinstudium an der MSH aufnehmen sollte. Später folgte am 27. Mai 2024 eine weitere Kündigung, in der die Klägerin den vollständigen Namen und das Geburtsdatum der Tochter, die geplante Mitbewohnerin und die bisherige Wohnsituation näher beschrieb.
Die Klägerin hielt die Kündigung für wirksam und verwies darauf, dass die zweite Kündigung die Bedarfsperson nun eindeutig individualisiere. Sie stellte den Bedarf als nachvollziehbar dar, weil die Tochter mit einer Freundin eine Wohngemeinschaft gründen wolle und der Gesellschafter später mehr Zeit in Hamburg verbringen und dort ein Zimmer der Wohnung nutzen wolle. Aus Sicht der Klägerin genügte das für einen tragfähigen Eigenbedarf.
Die Beklagte beantragte die Klageabweisung und machte Unzumutbarkeit des Umzugs geltend. Sie verwies auf ihre Tätigkeit als Ärztin, die Betreuung ihrer 12-jährigen Tochter, die Pflege ihrer erkrankten Mutter in der Nachbarschaft, ihre Praxisnähe und das nahe gelegene Gymnasium der Tochter. Außerdem hielt sie es für möglich, dass die Klägerin auf eine Gewerbefläche im Erdgeschoss ausweichen könne, statt die Wohnung räumen zu lassen.
Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab. Es sah die Bedarfsperson in der späteren Kündigung zwar als ausreichend individualisiert an, beurteilte den geltend gemachten Eigenbedarf zum Kündigungszeitpunkt aber als nicht hinreichend verfestigt. Nach der Beweisaufnahme waren weder die Klägerin noch die künftigen Nutzerinnen bei der konkreten Nutzung, den nötigen Arbeiten, der Besichtigung der Wohnung oder der Finanzierung schon soweit, dass von einer verbindlichen Nutzungsabsicht ausgegangen werden konnte.
Ergebnis
Kurzfazit
- Eigenbedarf reicht nicht, wenn bei der Kündigung noch offen ist, ob und wie die Bedarfsperson einziehen wird.
- Das AG Hamburg sah den Einzugsplan hier als zu unklar an, weil Besichtigung, Nutzungskonzept, Umbauten und Finanzierung noch nicht belastbar feststanden.
- Die Räumungsklage scheiterte deshalb trotz benannter Bedarfsperson.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Eigenbedarf muss zum Kündigungszeitpunkt bereits ernsthaft und nachvollziehbar feststehen.
- 2
Die Bedarfsperson muss konkret benannt und individualisiert werden.
- 3
Offene Punkte zu Besichtigung, Umbauten, Nutzungskonzept und Finanzierung sprechen gegen eine verbindliche Absicht.
- 4
Das Gericht prüft Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches zulasten des Vermieters.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Vor der Kündigung sauber dokumentieren, wer einziehen soll und warum.
- Den Nutzungsplan, die Wohnkonstellation und offene Arbeiten früh klären.
- Besichtigung, Kosten und Umsetzbarkeit nicht offenlassen, wenn der Eigenbedarf tragen soll.
Für Mieter
- Vage oder wechselnde Eigenbedarfsschilderungen auf fehlende Verfestigung prüfen.
- Offene Fragen zu Besichtigung, Umbau und Finanzierung gezielt vortragen.
- Eigene Härtegründe mit Nähe zu Arbeit, Schule und Pflege konkret belegen.
