Offene Betriebskosten beenden Mietverhältnis
- Gericht
- LG München I
- Datum
- 05.02.2025
- Az
- 14 S 9406/23
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Der Vermieter bekam weitgehend Recht: Die ordentliche Kündigung wegen der offenen Betriebskostennachforderungen hielt und beendete das Mietverhältnis zum 31.03.2022.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Ein Vermieter kündigte eine Wohnung fristlos, hilfsweise ordentlich, wegen angeblich offener Mieten und rückständiger Betriebskostennachforderungen.
- 02
Streit gab es außerdem über eine Vorfälligkeitsklausel im Mietvertrag und über die Frage, ob eine Mängelanzeige bei der Hausverwaltung dem Vermieter zugerechnet werden kann.
- 03
Die Mieterin verteidigte sich gegen die Räumung und verlangte im Wege der Widerklage unter anderem Rückzahlung überzahlter Mieten sowie Aufwendungsersatz und Verdienstausfall.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Beklagte und ihr verstorbener Lebensgefährte mieteten 1998 eine Maisonette-Wohnung mit Stellplatz und Kellerraum in München. Der schriftliche Vertrag sah vor, dass Miete, Vorauszahlungen und Zuschläge monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag an den Vermieter zu überweisen waren; außerdem enthielt er eine strenge Aufrechnungsregel.
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis am 23.06.2021 fristlos, hilfsweise ordentlich. Er stützte sich auf angebliche Rückstände von zwei Monatsmieten für Mai und Juni 2021 sowie auf offene Betriebs- und Nebenkostennachforderungen aus den Jahren 2016 bis 2019 in Höhe von rund 3.500 €.
Die Beklagte hielt die Kündigungen für unwirksam. Sie bestritt den Zugang und die Rechtzeitigkeit mehrerer Betriebskostenabrechnungen, verwies auf eine geminderte Miete wegen verschiedener Mängel und erweiterte ihre Widerklage im Berufungsverfahren um einen weiteren Rückzahlungsbetrag.
Das LG München I wies die Berufung zurück. Es hielt die Kündigung wegen der laufenden Mieten wegen der unwirksamen Vorfälligkeitsklausel für unbegründet, bejahte aber die ordentliche Kündigung wegen der offenen Betriebskostennachforderungen und sah damit die Räumungspflicht als gegeben an.
Ergebnis
Kurzfazit
- Der Vermieter bekam weitgehend Recht: Die ordentliche Kündigung wegen der offenen Betriebskostennachforderungen hielt und beendete das Mietverhältnis zum 31.03.2022.
- Die Kündigung wegen der laufenden Mieten trug dagegen nicht, weil die Vorfälligkeitsklausel im Mietvertrag wegen der kombinierten Aufrechnungsbeschränkung nach AGB-Recht unwirksam war.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Das Urteil zeigt, dass auch Rückstände aus Betriebskostenabrechnungen eine ordentliche Kündigung tragen können, wenn die Schwelle des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erreicht ist.
- 2
Außerdem macht das Gericht deutlich, wie streng Vorfälligkeits- und Aufrechnungsklauseln in Wohnraummietverträgen am AGB-Recht gemessen werden.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Offene Betriebskostennachforderungen können ein tragfähiger Kündigungsgrund sein, wenn Höhe und Dauer des Rückstands passen.
- Vertragsklauseln zu Vorfälligkeit und Aufrechnung sollten sauber formuliert sein; zu weitgehende Beschränkungen kippen im AGB-Recht schnell.
Für Mieter
- Auch Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen können kündigungsrelevant werden, wenn sie längere Zeit offen bleiben.
- Eine Mängelanzeige nur bei der Hausverwaltung ersetzt die Anzeige gegenüber dem Vermieter grundsätzlich nicht.
