Wohnung als Mietkauf: Fristlose Kündigung wegen Hausgeld scheitert
Worum ging es?
- Streit über die Herausgabe einer Wohnung in Bad Urach.
- Zentral war die Frage, ob ein Wohnraummietverhältnis mit Kaufabsicht oder ein wirksamer Kaufvertrag vorlag.
- Die Kläger kündigten fristlos wegen behaupteten Zahlungsverzugs und verlangten zusätzlich vorgerichtliche Anwaltskosten.
Der Fall:
Die Beklagte lebte seit längerer Zeit in der Wohnung. Nach ihrem Vortrag gab es seit 2015 eine schriftliche Kaufabsprache mit dem damaligen Eigentümer: Der Kaufpreis sollte vorab gezahlt werden, die Eigentumsübertragung erst später erfolgen. Bis dahin sollten monatlich 150 € für Nebenkosten gezahlt werden.
Nach Eigentümerwechsel wurden die Kläger 2024 ins Grundbuch eingetragen. Sie erklärten im Mai 2024 eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs sowie hilfsweise eine ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs.
Im Prozess ging es deshalb um die Einordnung des tatsächlichen Nutzungsverhältnisses, die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung und die Frage, ob ein etwaiger Rückstand rechtzeitig geheilt wurde.
Kurzfazit
- Die Beklagte obsiegte. Das Gericht sah einen fortwirkenden Besitzgrund aus einem Wohnraummietverhältnis mit Kaufabsicht.
- Die fristlose Kündigung trug den Räumungsanspruch nicht, weil der Rückstand innerhalb der Schonfrist ausgeglichen wurde und keine ausreichende Unzumutbarkeit vorlag.
Warum ist das relevant?
- Der Fall zeigt, dass atypische Überlassungsmodelle (Kaufabsicht plus laufende Zahlungen) mietrechtlich als Nutzungsverhältnis einzuordnen sein können.
- Für Räumung und Kündigung ist nicht nur die Eigentümerstellung entscheidend, sondern die tatsächlich gelebte Vertragsstruktur und die Heilungsmöglichkeiten bei Rückständen.
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Fristlose Kündigungen wegen Zahlungsrückstands brauchen eine belastbare Rückstandslage und können an der Schonfristzahlung scheitern.
- Bei atypischen Altvereinbarungen sollte vor einer Räumung präzise geklärt werden, welche Pflichten und Rechtspositionen fortbestehen.
Für Mieter
- Eine frühere Kaufabsprache kann ein Recht zum Besitz stützen, wenn das Verhältnis faktisch wie ein Mietverhältnis gelebt wurde.
- Zahlungen an falsche Empfänger sollten sofort korrigiert und dokumentiert werden, um Kündigungsrisiken zu reduzieren.
Quellen
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.